Je nach Anbau seit 2022 kann schon ab 2024 die Anbaufläche für Mais stark schrumpfen. Was Sie jetzt beachten müssen, um Ihre Futtergrundlage abzusichern.
Die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU ist in diesem Jahr in Kraft getreten. Noch gelten Einschränkungen bei den Stilllegungs-Pflichten, doch spätestens im Jahr 2024 werden Futterbaubetriebe die volle Breitseite der Auflagen zu spüren bekommen. Die neuen Auflagen machen es gerade für die Milchkuhbetriebe zwingend notwendig, den Anbau künftig langfristig zu planen, um ein ausreichendes bzw. gleichmäßiges Futterangebot gewährleisten zu können. Wir haben Ihnen die wichtigsten Auflagen und die Knackpunkte für Futterbaubetriebe zusammengefasst.
Fläche fällt kontinuierlich weg
In der neuen GAP werden verstärkt Mittel von der ersten (Direktzahlungen) in die zweite Säule verschoben. Neben neuen Regelungen werden auch Fördermöglichkeiten neu aufgelegt. In der ersten Säule sind insbesondere zwei große Punkte für Futterbaubetriebe relevant. Das sind die sogenannten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) Nummer 7 und 8.
Bei der GLÖZ 8 handelt es sich um eine Stilllegungsverpflichtung, bei der ab dem nächsten Jahr 4% der Ackerfläche in eine reale Pflichtstillegung (Fläche aus der Produktion nehmen) gehen müssen. Es gibt keine Möglichkeit mehr, dieser Stilllegungsverpflichtung mit einem Greening oder dem Anbau von Zwischenfrüchten zu entgehen. Greening fällt außerdem ersatzlos weg.
In diesem Jahr wurde diese Verpflichtung zwar noch ausgesetzt, im nächsten Jahr wird sie jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit kommen. Diese Flächen dürfen nicht abgeerntet, sondern erst ab einem festgelegten Zeitpunkt gemulcht werden. Ab wann gemulcht werden darf, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
GLÖZ 8 sieht eine Stilllegungsverpflichtung vor, bei der ab nächstem Jahr 4 % der Flächen aus der Produktion genommen werden müssen.
(Bildquelle: Katrin Schiewer, Landwirtschaftsverlag GmbH)
Fruchtwechsel ist verpflichtend
Bei GLÖZ 7 geht es um den verpflichtenden Fruchtwechsel. Zwar wurde die Verpflichtung zum Fruchtwechsel – wie die Stilllegungsverpflichtung auch – in diesem Jahr aufgrund der Marktsituation (Ukraine-Krise) ausgesetzt, aber als Basis für die künftige Planung des Fruchtwechsels werden die Jahre 2022 und 2023 dennoch herangezogen. Dabei geht es darum, dass Hauptkulturen wie Mais nicht mehrere Jahre hintereinander auf derselben Fläche angebaut werden dürfen (Fruchtwechselpflicht). Es gibt Ausnahmen:
In jedem Jahr wird überprüft, wie groß die Fläche ist, auf der ein verpflichtender Fruchtwechsel vorgenommen werden muss. Denn einige Kulturen sind von dem verpflichtenden Fruchtwechsel ausgenommen. So müssen z.B. Dauer-Ackerkulturen wie Ackergras nicht angerechnet werden.
Ein Beispiel: Hat ein Milchkuhbetrieb 100 ha und baut auf 20 ha Ackergras an, unterliegt die gesamte Fläche im ersten Jahr noch der Fruchtwechselverpflichtung. Ab dem zweiten Jahr reduziert sich die Fläche, auf der zwingend ein Fruchtwechsel nach GAP vorgenommen werden muss, jedoch auf 80 ha. Nur hier muss der Milcherzeuger dann noch darauf achten, dass ein Wechsel der Kulturen erfolgt. Hierzu soll es in den einzelnen Bundesländern eigens einen GAP-Rechner geben.
Der Betrieb wird gedrittelt
Der Fruchtwechsel (Hauptfruchtarten) muss auf zwei Ebenen gewährleistet werden: auf Gesamtbetriebs- und auf Flächenebene.
Wolfgang Dähn
LMS Agrarberatung
„Auf Gesamtbetriebsebene gliedert man den Betrieb virtuell in drei gleich große Teile (jeweils 33%) auf“, erklärt Wolfgang Dähn (LMS Agrarberatung).
Teil (33%): Hier kann man z.B. Mais nach Mais ohne Auflagen anbauen. Spätestens im dritten Jahr muss jedoch eine neue Frucht, z.B. eine Marktfrucht, folgen.
Teil (33%): Auf diesem Flächenteil kann zwei Jahre hintereinander auf dem gleichen Schlag die gleiche Hauptfrucht angebaut werden, wenn eine Zwischenfrucht bis zum 15. Oktober eingesät oder eine Untersaat angebaut wurde, die nach der Ernte auf dem Feld verbleibt. Der Fruchtwechsel erfolgt auch hier spätestens im dritten Jahr.
Teil (33%): Hier muss zwangsläufig in jedem Jahr auf Schlagebene ein Fruchtwechsel stattfinden.
Aus dieser Aufteilung folgt, dass man reinen Mais (ohne Untersaat) in einem Jahr nur noch auf 66% (über die Jahre hinweg) der fruchtwechselpflichtigen Fläche anbauen kann. Mehr geht nicht!
In manchen Jahren ist noch weniger Anbaufläche möglich (siehe 2024, Übersicht 1).
Übersicht 1
Deshalb müssen Sie sehr genau über die Fruchtfolge nachdenken, um als Futterbaubetrieb in jedem Jahr ausreichend Mais für die Kühe zur Verfügung zu haben.
Ein Beispiel (Übersicht 1): Hat ein Milchkuhbetrieb im ungünstigsten Fall im Jahr 2022 und 2023 auf derselben Fläche Mais nach Mais angebaut und macht dies z. B. 66 % der Betriebsfläche aus, so kann in 2023 nur auf 33 % der Fläche Mais angebaut werden, sofern der Fruchtwechsel auf Schlagebene gewährleistet ist.
Fruchtfolge auf Schlagebene
Die Einhaltung der Fruchtfolgegrenzen gilt aber nicht nur für den Gesamtbetrieb, sondern auch auf Ebene des einzelnen Schlages. Umso wichtiger wird es, den Futterbau mindestens (!) drei Jahre im Voraus zu planen.
Ausnahmen sind möglich, z.B. durch den Anbau eines Gemenges (Mais/Stangenbohne).
Leider legen die Bundesländer sehr unterschiedlich aus, was am Ende als Fruchtfolge gewertet wird. Außerdem ist bisher noch nicht abschließend geklärt, wie hoch der Anteil der Untersaat sein muss. Reicht der Nachweis der Saatgutmenge oder muss der Biomasse-Aufwuchs im Verhältnis zum Mais passen? Und wie wird es bei einer möglichen Kontrolle gewertet werden, wenn sich aufgrund von Trockenheit die Untersaat nicht entwickeln konnte?
Klären Sie den Anbau von Gemenge mit Ihrer zuständigen Behörde und wägen Sie mögliche Risiken genau ab.
Gemenge
(Bildquelle: elite)
Kann man die Vorgaben umgehen?
Die dargestellten Regelungen gelten nicht für Milchkuhbetriebe, die mehr als 75% Dauergrünland (inklusive Ackergras) bewirtschaften. „Deshalb kann es für Betriebe, die mit ihrem Grünlandanteil nah an dieser Grenze liegen, sinnvoll sein, ihr Dauergrünland auf 75% aufzustocken. Sie müssen sich dann auf den übrigen 25% Ackerflächen nicht an die GLÖZ 8-Vorgaben halten. Auch GLÖZ 7 gilt nicht, sofern die restlichen Flächen eine Größe von 50 ha nicht überschreiten“, erklärt Clemens Mauch, Berater aus Baden-Württemberg.
Clemens Mauch
Berater (Baden-Württemberg)
Wann macht ein Ausstieg Sinn?
Bei sehr geringen Anteilen an Dauergrünland wird diskutiert, ob ein Ausstieg aus der GAP Sinn machen könnte. Aber Vorsicht! „Ob es sich tatsächlich lohnt, hängt stark vom Milchpreis und der erzielten Milchleistung ab. Da der Milchpreis in den vergangenen Jahren deutlich geschwankt hat, ist das Risiko sehr groß“, so Wolfgang Dähn. Denn der Prämienverlust muss durch die Veredelung der eigenen Futtermittel kompensiert werden. Und natürlich bedeutet ein Ausstieg aus der GAP nicht, sich von anderen rechtlichen Vorgaben wie der DüngeVO zu befreien. „Nur“ die Vorgaben des Fruchtwechsels und der Stilllegungsverpflichtung könnte man loswerden.
Zudem macht es gerade bei einem höheren Grünlandanteil ab ca. 15 % im Betrieb bei der derzeitigen Höhe der Ausgleichszahlungen ökonomisch keinen Sinn, aus der GAP auszusteigen. Denn die Prämie hat auf dem Grünland einen höheren Wert, da Milcherzeugerinnen und Milcherzeuger hier einen geringeren Deckungsbeitrag erzielen können als auf Ackerland.
Bespielrechnung: Antrag lohnt sich trotz neuer GAP
Ökonomieberater Klaues Meyer (LWK Niedersachsen, Stade) hat drei Szenarien gerechnet (Übersicht 2): Die Beispielbetriebe haben 100 ha, bekommen keine Junglandwirte-Förderung oder Öko-Regelungen, kaufen Mais ab Halm für 1.600/ha zu (plus Ernte) und müssen Gülle für 10 Euro/m³ abgeben.
Betrieb 1: Als Milchkuhbetrieb mit Ackerbau (drei Kulturen plus 25 ha Grünland) gibt es keine Probleme damit, die Auflagen zu erfüllen. Der Verlust durch die Stilllegung wird durch die Prämie mehr als kompensiert.
Betrieb 2: Ein Milchkuhbetrieb mit Futterbau und viel Grünland würde davon profitieren, durch zusätzlichen Anbau von Ackergras einen Grünlandanteil von 75% zu erreichen (ein um 3.000 Euro höherer Deckungsbeitrag im Vergleich zum „Standard-GAP“ ohne 75%-Regelung).
Betrieb 3: Ein Milchkuhbetrieb mit hohem Maisanteil hat zwei Möglichkeiten. Er kombiniert Getreideanbau mit einer Stilllegung und Futterzukauf oder baut ein Mais-Bohne-Gemisch an, darf den Maisanteil somit höher fahren und muss weniger Futter zukaufen.
Hinweis: Der Stand der Berechnung ist Frühjahr 2023.
Übersicht 2
Was jetzt zu tun ist:
Auf vielen Standorten ist Mais, gerade auch in Zeiten des Klimawandels, eine wichtige Kultur, um eine ausreichende Futtergrundlage für die Kühe gewährleisten zu können. Was ist also zu tun, wenn der Anbau in den Jahren 2022 und 2023 in den nächsten Jahren weniger Mais zulässt bzw. grundsätzlich mit der GAP nicht mehr ausreichend Mais angebaut werden kann?
„Maiszukauf ist eine Möglichkeit, ausreichend Futter zu garantieren. Deshalb sollte man sich frühzeitig nach Zukaufmöglichkeiten umschauen. Allerdings ist in vielen Regionen die Konkurrenz zu anderen Milchkuh- und Biogasbetrieben groß“, gibt Clemens Mauch zu bedenken.
Alternativ können mit anderen Betrieben, die z.B. Gemüse anbauen, Flächen getauscht werden. „Dabei muss man jedoch immer im Auge behalten, welche Fruchtfolge der andere Betrieb in den vergangenen Jahren verfolgt hat“, so Wolfgang Dähn, „denn der Flächentausch entbindet nicht von dem vorgegebenen Fruchtwechsel.“
Tipp: Prüfen Sie mit Ihrem Berater, welche weiteren Programme, Bestandteile oder einjährigen Förderungen Sie ohne zu viel Aufwand „mitnehmen“ können. Das muss betriebsindividuell betrachtet werden, da die Voraussetzungen für Antrag und Nachweis (z.B. App mit GPS-Funktion oder Zeichnung auf Papier zum Angeben von Kennarten) von Bundesland zu Bundesland stark variieren.