Die Novellierung 2020 der Düngeverordnung 2017 gilt seit dem 1. Mai 2020. Für als „nitratbelastet“ ausgewiesene rote Gebiete werden damit bundesweit ab dem 1. Januar 2021 strengere Anforderungen zur Düngung rechtskräftig.
Bis zum 31.12.2020 sollen diese roten Gebiete von allen Bundesländern einheitlich nach der neuen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten“ neu ausgewiesen sein. So lautet der klare Auftrag in...
Die Novellierung 2020 der Düngeverordnung 2017 gilt seit dem 1. Mai 2020. Für als „nitratbelastet“ ausgewiesene rote Gebiete werden damit bundesweit ab dem 1. Januar 2021 strengere Anforderungen zur Düngung rechtskräftig.
Bis zum 31.12.2020 sollen diese roten Gebiete von allen Bundesländern einheitlich nach der neuen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten“ neu ausgewiesen sein. So lautet der klare Auftrag in der DüV 2020, § 13 a „Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen“.
Die wichtigsten Änderungen der DüV 2020 im Detail finden Sie bei uns im Artikel
„Beschluss der Düngeverordnung 2020 – das gilt“.
Am 3. Dezember 2020 haben sich die Vertreter der Umweltministerien der Länder mit Bundeslandwirtschaftsministerium und Bundesumweltministerium zur Ausweisung der belasteten Gebiete abgestimmt. Im Anschluss an die Bund-Länder-Besprechung informierten Experten des BMEL, BMU sowie dem NRW-Umweltministerium, dem Umweltbundesamt und dem Thünen-Institut über den Stand der Umsetzung.
Es gibt erfreuliche Ergebnisse:
| Alle Bundesländer haben heute versichert, dass sie die Neuausweisung der roten Gebiete fristgerecht bis zum Jahresende abschließen werden.
| Einige Bundesländer werden es allerdings nicht schaffen, die Neuausweisung samt Feldblock-spezifischen Karten bis zum 31.12.2020 auch zu veröffentlichen. Diese haben aber zugesichert, dies bis Anfang Januar zu erledigen.
| In fast allen Bundesländern hat sich die Kulisse der roten Gebiete durch die Neuausweisung entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift deutlich verkleinert (siehe unten). Die Anwendung der DüV samt § 13 kann demnach deutlich besser am Verursacher orientiert erfolgen.
| Das Vertragsverletzungsverfahren, dass die EU gegen Deutschland führt und auf das die Novellierung der DüV 2020 samt Rote Gebiete-Regelung fußt, wird trotz der guten Fortschritte wohl bestenfalls in einigen Jahren abgeschlossen werden. Schließlich dauere es lange, bis sich Grundwasserkörper hinsichtlich einer Nitratbelastung messbar verändern. Deutschland ist im nächsten Schritt verpflichtet, einen jährlichen Monitoringbericht an die EU zu liefern.
Ohne fristgerechte Neuausweisung gilt die alte Gebietskulisse!
Dass heute alle Länder im Bund-Länder-Gespräch versichert haben, die, konform der AVV GeA, neu ausgewiesenen roten Gebiete bis spätestens Anfang Januar zu veröffentlichen, ist sehr erfreulich. Denn würde es einem Land nicht gelingen, schreibt der § 13 a, Absatz (4) der DüV vor, dass in diesem Fall ab dem 1. Januar 2021 die alte, oft viel größere Gebietskulisse gelten würde.
Welche Tragweite das hätte, kann man etwa beispielhaft an den Zahlen aus Niedersachsen darstellen: Aktuell nach AVV GeA liegen hier 31 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche im roten Gebiet. 2019 nach der länderindividuell durchgeführten Binnendifferenzierung waren es 39 %. Vor der Binnendifferenzierung betrug das rote Gebiet 60 % der niedersächsischen LNF!
Es wurde heute seitens der Experten des BMEL und BMU ausdrücklich erklärt, dass die alten Gebietskulissen bei einer entsprechenden Überschreitung der Frist tatsächlich nur bis zu der Veröffentlichung der Neuausweisung gelten werden.
Da es sich beim jeweiligen länderspezifischen Verzug höchstens „um wenige Tage“ handeln soll, werde das den Landwirten und Beratern bei den anstehenden Düngebedarfsermittlungen (= jährlich, vor Beginn der Düngung) nicht im Wege stehen, erklärte Dr. Jörg Wagner (Bundesministerium für Umwelt).
Nicht alle Länder haben schon Informationen veröffentlicht
Im Folgenden die aktuell von einigen Bundesländern öffentlich zugängigen Informationen zum Stand der Neuausweisung der roten Gebiete.
Schleswig-Holstein: Die roten Gebiete sollen hier nach aktuellen Informationen durch die Neuausweisung von 50 % auf rund 6 % der landwirtschaftlichen Flächen reduziert werden. Die Neuzuweisung soll bis Ende 2020 verabschiedet und die Landesdüngeverordnung entsprechend novelliert werden.
Mecklenburg-Vorpommern: Hier soll die neue Gebietskulisse 13% der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausmachen.
Brandenburg: In dem Bundesland mit der sehr geringen Viehdichte soll die neue Nitratkulisse 1,8 % der insgesamt landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) entsprechen. Damit hat sich diese vom Ursprungswert 2,3 % her weiter verringert.
Niedersachsen:
Aktualisierung: In Niedersachsen haben das Umwelt- und das Landwirtschaftsministerium am 8. März 2021 über die überarbeitete Verordnung zur Ausweisung der Roten Gebiete informiert. Darin ist der Anteil der Roten Gebiete an der landwirtschaftlich genutzten Fläche von vorher rund 30% auf etwa 24,5% nochmal abgesenkt worden. Eine vorläufige Regionalisierung und damit differenziertere Betrachtung in einzelnen Grundwasserkörpern hat ergeben, dass die nitratsensiblen Gebiete gemäß dem Entwurf eine landwirtschaftliche Fläche von 645.390 ha umfassen, gegenüber bisher etwa 796.000 ha.
In Niedersachsen wurde die neue Landesverordnung samt 1.800 Detailkarten über die roten Gebiete vergangene Woche (25.11.2020) zur Abstimmung in das Ressort gegeben. Die Kulisse der roten Gebiete wird damit mit rund 31 % statt 39 % der landwirtschaftlichen Fläche (LF) etwas geringer. 2019 konnte sie bereits durch die Binnendifferenzierung von 60 % auf die 39 % reduziert werden. Als große Erleichterung für die niedersächsischen Futterbaubetriebe wird gewertet, dass das Dauergrünland nun weitestgehend aus der Roten Gebiete-Regelung entfällt. 97 % der neu zugewiesenen Flächen in den roten Gebieten sind Ackerflächen.
Aktualisierung in NRW: Nordrhein-Westfalen hat am 10. Februar 2021 die erneut korrigierte Gebietskulisse der roten Gebiete veröffentlicht. Diese umfasst nach den Korrekturen nun insgesamt rund 165.000 ha, das entspricht 11% der landwirtschaftlichen Nutzflächen in NRW. Sie tritt am 1. März in Kraft. Die aktualisierte Gebietskulisse wird nach wie vor auf ELWAS-Web feldblockscharf ausgewiesen; Anleitung siehe NRW: Neue Gebietskulisse nitratbelastete Gebiete einsehbar!
Zu der nun eingetretenen weiteren Verkleinerung der roten Gebiete hätten insbesondere die Berücksichtigung der zwischenzeitlich von der Landwirtschaftskammer übermittelten Daten des neuen Nährstoffberichts geführt.
Ende Dezember 2020 hatte die als nitratauswaschungsgefährdet ausgewiesene Gebietskulisse NRW noch insgesamt 22 % der Nutzfläche (ca. 350.000 ha) umfasst.
In NRW gilt die neue Landesdüngeverordnung bereits seit dem 31. März 2020. Mit dieser erfolgte auch eine Binnendifferenzierung der nitratbelasteten Gebiete. Diese hatten sich von 42 % auf 19 % verringert. Allerdings wurde die besagte bundesweit geltende AVV GeA zur einheitlichen Ausweisung belasteter Gebiete erst im September verabschiedet. Entsprechend muss NRW seine Gebietskulisse bis Ende des Jahres nochmal an die Vorgaben der AVV GeA anpassen. Laut dem Ministerium könne sie sich dadurch „höchstens leicht erhöhen“.
Hessen: Aufgrund der neuen Einstufung der roten Gebiete nach der AVV GeA reduzierten sich die betroffenen Flächen in Hessen von 20 % auf etwa 5 % der Landesfläche. Die bundeseinheitliche Gebietsausweisung wurde in Hessen Ende Oktober 2020 technisch im Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie umgesetzt und dem Hessischen Umweltministerium vorgestellt. Die zwischen dem Landesamt und dem Umweltministerium abgestimmten Karten wurden zur Verbändeanhörung bereitgestellt.
Der Einfluss der Anwendung der AVV GeA auf die Gebietskulisse ist groß!
Bayern/Baden-Württemberg: Die Binnendifferenzierung der Gebietskulisse für rote und gelbe Gebiete in Bayern und Baden-Württemberg liegt derzeit samt Kartenentwürfen den Verbänden zur Anhörung vor und soll noch bis Jahresende in eine Rechtsverordnung gebracht werden. Der Flächenanteil der roten Gebiete soll sich merklich reduzieren. So etwa in Bayern von 25 % auf rund 12 %, der Flächenanteil der gelben Gebiete (phosphatbelastete Gebiete) könne bei 29 % liegen.
Quellen: u. a. BMEL, AgE, LWK Saarland, LWK Niedersachsen, LWK NRW, Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie