Kälbervermarkter nehmen nur noch enthornte Kälber mit

Ab dem 1. Februar 2019 werden von nordwestdeutschen Kälbervermarktern keine behornten bzw. nicht enthornten Kälber mehr vermarktet, berichtet der LKV Bayern. Hintergrund dafür ist, dass nach dem geltenden Tierschutzgesetz das Veröden der Hornanlagen nur bis zur 6. Lebenswoche unter Verwendung von Schmerz- und Sedierungsmitteln durch den Landwirt erlaubt ist und danach nicht mehr. Ältere Kälber dürfen nur im Einzelfall und durch den Tierarzt enthornt werden.
Der LKV Bayern rät daher dazu, Kälber innerhalb der ersten 14 Lebenstage nach der gesetzeskonformen Methode (CC-relvant!) zu enthornen. In keinem Fall dürfen Kälber kurz vor dem Verkauf und dem damit verbunden anstehenden Transport enthornt werden. Die Wunden sollen zum Transportzeitpunkt verheilt sein.
Quelle: LKV Bayern