Gericht entscheidet: Mindestens ein Liegeplatz pro Rind

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch einen Beschluss vom 09.08.2019 entschieden, dass bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenstall grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 gewährleistet sein muss. Hintergrund des Entscheids war, das der Kreis Borken im Mai 2019 gegenüber einem Landwirt mit sofortiger Wirkung angeordnet hatte, die Zahl der in seinem Boxenstall gehaltenen Rinder der Anzahl nutzbaren Liegeboxen anzupassen. Und zwar so, dass eine Liegebox pro Tier vorhanden sei. Hiergegen hatte sich der Landwirt mit einem Eilantrag an das VG Münster unter anderem mit der Begründung gewandt, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die vorsehe, dass pro Tier eine Liegebox vorhanden sein müsse. Dem folgte das VG jedoch nicht und lehnte den Eilantrag des Landwirts ab.
Dass bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenlaufstall pro Tier mindestens eine Liegebox vorhanden sein müsse, ergebe sich – unabhängig davon, ob es sich bei den betreffenden Tieren um Milchkühe, Mastrinder, Färsen oder sonstige Jungrinder handele – laut Gericht jedoch unmittelbar aus dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Da es nicht möglich sei, Einzelheiten einer artgerechten Tierhaltung in Bezug auf die verschiedenen Tierarten unmittelbar auf Gesetzesebene zu regeln, lege der Gesetzgeber die allgemeinen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren in Form einer Generalklausel fest.
Nach dieser müsse derjenige, der ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Maßgebendes Argument ist hier, dass Rinder – je nach Alter – mindestens 50% der Tageszeit im Liegen verbrächten. Zum Liegen benötigten sie eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage, da ein Liegen auf einer harten Fläche regelmäßig zu Verletzungen führe. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere nur dann so sicher ausgeschlossen, wenn ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 eingehalten werde.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Quelle: Verlag C.H. Beck