Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Diskussion um Vorgaben für Rinderhaltung
Eigentlich sollte heute im Bundesrat über einen Entwurf zur Änderung der Tierschutz-VO debattiert werden. Künftig soll diese u.a. die Haltung von Rindern ab sechs Monaten definieren. Das Thema wurde heute jedoch spontan von der Tagesordung genommen.
Derzeit gibt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) nur die Haltung von Kälbern vor. Geht es nach den Empfehlungen des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz soll künftig auch die Haltung von Rindern ab sechs Monaten genauer festgelegt werden. Der Agrarausschuss hat diese jetzt zur Abstimmung an den Bundesrat weitergeleitet. Eine Entscheidung sollte heute, am 14. Februar 2020, fallen. Zu Beginn der Sitzung gab der Präsident des Bundesrats allerdings heute ohne Begründung bekannt, dass „Top 38“, also die Debatte über die neue Verordnung, von der Tagesordnung genommen wurde. Welche Vorschläge des Ausschusses mehrheitsfähig im Bundesrat sind, wird sich also in einer der nächsten Sitzungen, frühestens am 13. März 2020, entscheiden.
In der Empfehlung des Ausschusses sind folgende Punkte zur Rinderhaltung genannt:
Abschnitt 2 der TierSchNutzV soll zusätzlich zu den Anforderungen an die Haltung von Kälbern auch die von Rindern genauer beschreiben. Die Anbindehaltung soll als §11a neu in die Verordnung aufgenommen werden, mit folgenden Vorgaben:
- Die ganzjährige Anbindehaltung ist verboten
- Eine zeitweise Anbindung ist zulässig, wenn den Rindern während insgesamt mindestens 180 Tagen im Jahr Weidegang haben oder ihnen ganzjährig während der Hellphase außerhalb der Melkzeiten ein uneingeschränkt nutzbarer Laufhof zur Verfügung steht.
- Ein Laufhof ist eine eingezäunte, befestigte Auslauffläche unter freiem Himmel, ggf. mit einer Teilüberdachung, die über einen rutschfesten, trittsicheren Untergrund und über Strukturen, die die Bewegung fördern, verfügt und je Rind eine Bodenfläche von mindestens acht Quadratmetern aufweist.
In Abschnitt 9, § 45 soll eine Übergangsregelung zur Anbindehaltung festgelegt sein. Demnach dürfen Rinder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in Anbindehaltung stehen für weitere zwölf Jahre so gehalten werden, wenn Haltung bestimmten Vorgaben entspricht. So müssen die Liegeflächen z.B. mindestens 1,65 m lang (Ausnahmen hiervon sind nur bei Rindern im Alter von weniger als 18 Monaten möglich) und mit wärmegedämmtem und weichelastischem Material bedeckt sein. Eine Gummimatte muss zusätzlich mit einer Einstreuschicht bedeckt sein. Anbindevorrichtungen müssen zur Tiergröße passen und sich im Notfall schnell öffnen lassen.
Offen ist momentan, wie es jetzt mit diesem VO-Entwurf weitergeht. Ein Möglichkeit wäre, dass der Bundesrat das Papier absegnet oder noch einzelne Änderungen vornimmt. Auch eine Ablehnung ist möglich. Denkbar ist auch, dass das BMEL (trotz Zustimmung des Bundesrates) einen ganz neuen Verordnungsentwurf vorlegt.
Die Bauförderung Landwirtschaft e.V. (BFL) hat zusammen mit Praktikern und Tierärzten eine eigene Lösung für mehr Tierwohl in der Nutztierhaltung ausgearbeitet, über die die BFL am Freitag näher informiert. Hier finden Sie den Vorschlag der Bauförderung Landwirtschaft!
Quelle: topagrar.com, profi, Bauförderung Landwirtschaft, Bundesrat
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