Niedersachsen: Verschiebung der Düngesperrfrist 2017 nur auf Grünland

In Niedersachsen ist eine Verschiebung der Düngesperrfrist nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung nur noch auf Grünland und für zwei Wochen möglich. Voraussetzung für die Maßnahme sei wie in den vergangenen Jahren, dass die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem Aufschub nicht entgegenstünden. Die Sperrfrist dürfe auch nicht in ihrer Dauer verkürzt, sondern nur zeitlich verschoben werden. Darauf hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vergangene Woche hingewiesen.
Die Regelung gilt für Düngemittel „mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff“.
  • Dieses Kriterium sei erfüllt, wenn ein N-Anteil von mehr als 1,5 % an der Trockenmasse vorliege – damit seien „quasi alle stickstoffhaltigen Düngemittel“ betroffen. Solche Dünger dürften auf Grünland vom 1. November bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden.

  • Dieses Kriterium sei erfüllt, wenn ein N-Anteil von mehr als 1,5 % an der Trockenmasse vorliege – damit seien „quasi alle stickstoffhaltigen Düngemittel“ betroffen. Solche Dünger dürften auf Grünland vom 1. November bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden.

  • Lediglich der Einsatz von Mist von Huf- und Klauentieren unterliege einer kürzeren Sperrfrist vom 15. Dezember bis zum 15. Januar.

  • Lediglich der Einsatz von Mist von Huf- und Klauentieren unterliege einer kürzeren Sperrfrist vom 15. Dezember bis zum 15. Januar.

Quelle: AgE