Novelle der JGS-Anlagenverordnung NRW

Gülle- und Fahrsilos müssen durch Sachverständige geprüft werden

In NRW droht etwa 21.000 Betreibern von Güllebehältern, Festmistplatten sowie Siloplatten durch die Novelle einer Länderverordnung sowohl bürokratisches als auch finanzielles Ungemach!

Hintergrund ist die Integration der bisher geltenden JGS-Anlagenverordnungen der Länder in die Bundesrichtlinie AwSV (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Dort unterliegen JGS-Anlagen wesentlich höheren wasserschutzrechtlichen Auflagen und Kontrollen als bisher. Nach dem Scheitern der AwSV im Bundesrat wurde in einem Länderkompromiss in der AwSV eine Bagatellgrenze für JGS-Anlagen von 1.500 cbm eingeführt.

Politisches Winkelmanöver

Da dem NRW Umweltministerium in Düsseldorf diese Grenze jedoch zu hoch erscheint, wird noch vor Inkrafttreten der AwSV die JGS-Länderverordnung im Hinblick auf weitreichende Anzeige- und Beratungspflichten sowie um Silage und Festmist erweitert. Obwohl die AwSV (Bund) die JGS-Länderverordnungen ersetzt, regelt ein Passus, dass bestehende Kontroll- und Überwachungsbestimmungen jedoch bestehen bleiben können. Aus umweltpolitischen Gründen erfolgt die Änderung der JGS-Anlagenverordnung NRW daher vor Inkrafttreten der AwSV! So lässt sich aus Sicht der Behörden in Düsseldorf sicherstellen, dass auch künftig noch die strengeren Anforderungen gelten!
Die sogenannte JGS-Anlagenverordnung ist eine Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des § 2a des LWG. Die Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und von sonstigen flüssigen Wirtschaftsdüngern sowie für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist. Zusammengefasst werden diese Anlagenarten als JGS-Anlagen bezeichnet.

Alle 5 Jahre ein Beratungsgespräch

Laut Auskunft der Landwirtschaftskammer NRW müssen künftig alle nordrhein-westfälischen JGS-Anlagen über den Direktor der Landwirtschaftskammer bei der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Da keine Bagatellgrenzen vorgesehen sind, sind ca. 21.000 JGS-Anlagenbetreiber von der Neuregelung betroffen. Diese haben oft mehrere JGS-Anlagen wie Fahrsilo, Güllekeller, Mistplatten usw..
  • Die Fristen für die Anzeige sind gestaffelt nach dem Risiko durch die Nähe zu Wasserschutzgebieten, Seen, Talsperren und Fließgewässern und enden in vier Gruppenterminen vom 31. Dezember 2017 bis zum 30. Juni 2019.
  • Die Anzeige ist alle fünf Jahre zu wiederholen. D.h. jeder Betreiber einer JGS-Anlage muss sich in einem Turnus von fünf Jahren durch die Landwirtschaftskammer oder einen anerkannten Sachverständigen (nach AwSV zugelassene Ingenieurbüros) beraten lassen, wobei die Frist für die erste Beratung nach dem Alter der ältesten JGS-Anlage in fünf Gruppenterminen vom 30. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2022 gestaffelt ist.
  • Das obligatorische Beratungsprotokoll ist vom Anlagenbetreiber aufzubewahren und auf Verlangen der Unteren Wasserbehörde zur Einsicht vorzulegen.
  • Die Kosten dieser Beratung" liegen, nach Schätzung der Regierung zwischen 300 und 1.000 € und sind vom Landwirt allen zu tragen!

  • Die Fristen für die Anzeige sind gestaffelt nach dem Risiko durch die Nähe zu Wasserschutzgebieten, Seen, Talsperren und Fließgewässern und enden in vier Gruppenterminen vom 31. Dezember 2017 bis zum 30. Juni 2019.
  • Die Anzeige ist alle fünf Jahre zu wiederholen. D.h. jeder Betreiber einer JGS-Anlage muss sich in einem Turnus von fünf Jahren durch die Landwirtschaftskammer oder einen anerkannten Sachverständigen (nach AwSV zugelassene Ingenieurbüros) beraten lassen, wobei die Frist für die erste Beratung nach dem Alter der ältesten JGS-Anlage in fünf Gruppenterminen vom 30. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2022 gestaffelt ist.
  • Das obligatorische Beratungsprotokoll ist vom Anlagenbetreiber aufzubewahren und auf Verlangen der Unteren Wasserbehörde zur Einsicht vorzulegen.
  • Die Kosten dieser Beratung" liegen, nach Schätzung der Regierung zwischen 300 und 1.000 € und sind vom Landwirt allen zu tragen!

Noch härter trifft es die Betreiber mit Anlagen mit mehr als 1.500 cbm: Sie werden sowohl von der Beratungspflicht nach JGS, als auch von der Kontrollpflicht der AwSV getroffen.
Es wird den Betrieben dringend dazu geraten, diesbezüglich Kontakt zu der Landwirtschaftskammer aufzunehmen.

Grund ist der Gewässerschutz

Bedeutsam wird im Zuge dessen auch diese Vorschriften werden:
  • Siloplatten müssen eine dichte und wasserundurchlässig Bodenplatte haben.
  • Die Bodenplatte ist seitlich einzufassen, sodass ein Schutz vor dem Eindringen von Oberflächenwasser besteht.
  • Verunreinigtes Niederschlagswasser von der Bodenplatte ist aufzufangen und zu entsorgen.
  • JGS-Anlagen müssen durch ein Schloss oder ein abnehmbares Handrad vor unbeabsichtigtem Öffnen (Vandalismus) gesichert sein.

  • Siloplatten müssen eine dichte und wasserundurchlässig Bodenplatte haben.
  • Die Bodenplatte ist seitlich einzufassen, sodass ein Schutz vor dem Eindringen von Oberflächenwasser besteht.
  • Verunreinigtes Niederschlagswasser von der Bodenplatte ist aufzufangen und zu entsorgen.
  • JGS-Anlagen müssen durch ein Schloss oder ein abnehmbares Handrad vor unbeabsichtigtem Öffnen (Vandalismus) gesichert sein.

Autor: Veauthier, Berkemeier

Quelle: Umweltministerium NRW, Wochenblatt für Landwirtschaft und Leben (9/2017)