Ausbringung von organischem Dünger

Das sollten Sie bei Komposteinstreu beachten!

Kompost eignet sich als Einstreu von Liegeflächen. Besonders in Regionen mit hohem Grünlandanteil kann die preiswerte Einstreu-Alternative interessant sein. Bei der Verwendung von Kompost müssen jedoch einige Besonderheiten beachtet werden.

Kompost wird von den Herstellern als Düngemittel mit einer entsprechenden düngemittelrechtlichen Deklaration der Stoffeigenschaften und den Prozentangaben der enthaltenen Nährstoffe abgegeben. Wird der Kompost direkt auf Ackerflächen ausgebracht, kann der Anwender zur Bemessung der erforderlichen Kompostmenge die Nährstoffangaben aus der düngemittelrechtlichen Deklaration heran ziehen. Bei der Nutzung des Kompostes als Einstreu und nachfolgender Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen geht das nicht. Da die Komposteinstreu mit tierischen Ausscheidungen vermischt wird, weist das Gemisch andere Eigenschaften auf als purer Kompost oder herkömmlicher Stallmist. Die stofflichen Eigenschaften entsprechen weder der Deklaration des Kompostes noch den Faustzahlen für Gülle und Mist. Es gehört jedoch zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis, dass die Ausbringung organische Dünger nur erlaubt ist, wenn der Stickstoff und der Phosphatgehalt bekannt sind.

Nährstoffgehalte analysieren!

Bei Kontrollen muss die Kenntnis der Nährstoffgehalte nachgewiesen werden. Da keine Nährstoffschätzwerte der Offizialberatung vorliegen, muss eine eigene Messung erfolgen. Dafür sollte an mehreren Stellen eine Probe entnommen, das Material gemischt und anschließend untersucht werden auf Trockenmasse, Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Phosphor und Kalium. Diese Nachweise müssen dann sieben Jahre aufbewahrt werden. Im Rahmen der Überprüfung der düngegesetztlichen Vorschriften werden sie kontrolliert. Können diese Nachweise nicht vorgelegt werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und ist beihilfenschädlich bei der Gewährung von Agrarfördergeldern.

Besondere Auflagen bei der Ausbringung beachten!

Neben den düngerechtlichen Grundsätzen gelten bei der Verwendung von Kompostdüngern oder Stalleinstreu, die Kompost enthält, auch die Bestimmungen der Bioabfallverordung. Danach ist es verboten, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes Klärschlamm und Kompost (auch Stalleinstreu, die Kompost enthält) auf der gleichen Fläche auszubringen. Eine Ausbringung auf Grünland ist nur dann erlaubt, wenn diese Verwendung vom Kompostabgeber in schriftlicher Form für den Kompost bestätigt wird. Die maximal zulässige Ausbringmenge, egal ob Kompostdünger oder Stalleinstreu mit Kompost, beträgt 20 t Trockenmasse pro ha innerhalb von drei Jahren. Grob umgerechnet in Frischmasse entspricht dies einer Menge von rund 400 dt. Jede Ausbringung von Kompost oder Stalleinstreu mit Kompost muss vom Anwender dokumentiert werden. Erforderlich sind dazu folgende Angaben: Art des Materials, Menge in Tonnen Trockenmasse, eindeutige Bezeichnung der Ausbringmenge und Flächengröße. 
Quelle: Manfred Fiedler (privater Berater in Düngungsfragen), Jörg Schäfer und Martin Walper (Regierungspräsidium Kassel)