EU-Beihilfe für Milchmengenreduzierung

Anträge jetzt stellen

Milcherzeuger können bis zum 20. bzw. 21. September die ersten Anträge für die EU-Beihilfen zur freiwilligen Mengenreduzierung einreichen. Organisiert wird jeweils auf Bundesländerebene. Ausgezahlt wird das Geld voraussichtlich im März 2017.

Nach und nach informieren nun alle Bundesländer über die Einzelheiten zur Teilnahme an dem durch EU-Beihilfen gesteuerten Programm zur freiwilligen Reduzierung der Milchmenge. Pro Kilogramm freiwillig verringerter Milchanlieferungsmenge sollen 14 Cent an Beihilfe gewährt werden. Nach Baden-Württemberg haben mittlerweile auch die zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern über die Einzelheiten zum EU-Reduktionsprogramm für Milch informiert. Die Vorgaben für die Anträge sind in den Bundesländern identisch. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Milchsonderbeihilfe" hatte sich darauf in der vergangenen Woche geeinigt.
Für den ersten Reduktionszeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2016 startet die Antragsfrist am 15. September und endet bereits am 21. September. Bis dahin müssen sowohl der Online-Antrag gestellt als auch die erforderlichen Unterlagen in Papierform und unterschrieben im zuständigen Amt eingegangen sein, heißt es etwa in Mecklenburg-Vorpommern. Interessierte Milcherzeuger sollten sich in jedem Fall genau über die Modalitäten der Antragsstellung im eigenen Bundesland informieren! Die Antragstellung soll über die HIT-Datenbank laufen.

Baden-Württemberg lieferte als erstes den Leitfaden für die Antragsstellung

Ein „Windhundverfahren“ sei nicht vorgesehen – es sollen nicht nur die schnellsten, sondern alle fristgerecht eingegangenen Anträge eines Reduktionszeitraumes gleichermaßen berücksichtigt werden, teilte das Stuttgarter Agrarressort am vergangenen Freitag (26.8.) mit..

Die Details zum Antrags-Verfahren

Unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelungen der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften können derzeit folgende Ausführungen zum Beihilfeverfahren gemacht werden:
I. Eckpunkte des Beihilfeverfahrens und Antragsvorrausetzungen
1. Das Beihilfeverfahren besteht aus zwei Anträgen:
a) dem Beihilfeantrag, der vor dem relevanten Reduktionszeitraum und
b) dem Zahlungsantrag, der nach dem entsprechenden Reduktionszeitraum zu stellen ist.
2. Es ist kein Windhundverfahren vorgesehen. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge eines Reduktionszeitraumes werden gleichermaßen berücksichtigt.
3. Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, die mindestens bis einschließlich Juli 2016 Milch erzeugt und an einen Erstaufkäufer (z. B. Molkerei, Erzeugerzusammenschluss) verkauft haben. Milcherzeuger, die ausschließlich Direktvermarktung betreiben oder bis einschließlich Juli 2016 betrieben haben, sind somit nicht antragsberechtigt.
4. Für diese Beihilfemaßnahme werden 150 Mio Euro aus dem EU-Haushalt bereitgestellt. Es werden pro Kilogramm weniger produzierter Milch 14 Cent gewährt. Bei einer Überzeichnung dieses Budgets werden die beantragten und bewilligten Reduktionsmengen entsprechend anteilig gekürzt. Eine Mitteilung darüber soll vor Beginn des betreffenden Reduktionszeitraums erfolgen.
5. Eine Antragstellung ist für einen der vier Reduktionszeiträume möglich:
1. Reduktionszeitraum: Oktober 2016 bis Dezember 2016
2. Reduktionszeitraum: November 2016 bis Januar 2017
3. Reduktionszeitraum: Dezember 2016 bis Februar 2017
4. Reduktionszeitraum: Januar 2017 bis März 2017
Wer einen Beihilfeantrag für den 1. Reduktionszeitraum gestellt hat, kann gegebenenfalls für den 4. Reduktionszeitraum noch einen Antrag stellen.
6. Für die Ermittlung der erforderlichen freiwilligen Mengenreduzierung sind entsprechende Referenzzeiträume heranzuziehen, das heißt für den
1. Reduktionszeitraum: Oktober 2015 bis Dezember 2015
2. Reduktionszeitraum: November 2015 bis Januar 2016
3. Reduktionszeitraum: Dezember 2015 bis Februar 2016
4. Reduktionszeitraum: Januar 2016 bis März 2016
Sofern nach erfolgter Antragsstellung für einen Reduktionszeitraum die zur Verfügung stehenden EU-Mittel vollständig gebunden sind, entfällt die Möglichkeit einer Antragstellung für die noch verbleibenden Reduktionszeiträume. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Beihilfeverfahren schon nach der 1. Reduktionsperiode abgeschlossen ist.
7. Im Beihilfeantrag sind die veräußerten Mengen im Referenzeitraum und die geplante Vermarktungsmenge (Erstaufkäufer) im Reduktionszeitraum in kg (nicht fettkorrigiert) anzugeben. Daraus ergibt sich die freiwillige Milchreduktion/Antragsmenge. Diese muss mindestens 3.000 kg und kann maximal 50 % der veräußerten Mengen im Referenzzeitraum betragen.
II. Was ist zu beachten bei der Teilnahme an der 1. Reduktionsperiode - (Antragsfrist 20. September 2016 - Stand 25. August 2016)
1. Stellung des Beihilfeantrags
Das Herkunfts- und Informationssystem Tier - HIT - wird von allen milchviehhaltenden Betrieben genutzt. Die Antragstellung soll Online über die HIT-Datenbank erfolgen können. Entsprechende Vorbereitungen laufen derzeit. Ab dem 12. September 2016 sollte die Online-Antragstellung möglich sein. Der Zugang erfolgt über die bestehende HIT-Zugangsberechtigung (Betriebsnummer und PIN). Die erforderlichen Nachweise (siehe 3.) sind der zuständigen Stelle schriftlich und fristgerecht mit einem entsprechenden unterschriebenen Formular einzureichen - einer Art komprimiertem Antrag -, den das Online-Programm nach erfolgter Antragstellung beziehungsweise Dateneingabe als Ausdruck zur Verfügung stellt. Falls das Programm bis zum 12. September 2016 nicht zur Verfügung stehen sollte, soll ein Antragsverfahren in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
2. Antragsfrist
Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular (siehe auch unter II.1) ist einschließlich der erforderlichen Nachweise beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium bis zum 20. September 2016, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen. Es ist zu beachten, dass die Vorlage des unterschriebenen Antrages mit den Nachweisen zur Einhaltung der Frist erforderlich ist.
3. Erforderliche Nachweise für die Antragstellung bis zum 20. September 2016
a) Nachweis, dass der Antragsteller bis einschließlich Juli 2016 Milchproduzent war und Milch an einen oder mehrere Erstaufkäufer veräußert hat (Milchabrechnungen, ggf. Bescheinigung durch den Erstaufkäufer - dafür wird ein bundesweit einheitliches Formular erstellt).
b) Nachweise des Milchverkaufs durch den Antragsteller an Erstaufkäufer für die Monate Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015 (Milchabrechnung, gegebenenfalls Bescheinigung durch den/die Erstaufkäufer).
TIPP: Aufgrund der Kurzfristigkeit des Antragsverfahrens für die 1. Reduktionsperiode wird dringend empfohlen, schon frühzeitig diese Nachweise für die Antragstellung bereitzustellen beziehungsweise gegebenenfalls zu beschaffen.
Sofern Ihnen Ihre PIN für den Zugang bei HIT nicht mehr bekannt ist, kann die Erneuerung der PIN entweder online unter https://hitpin.lgl-bw.de/hitpinerneuerung/ oder per E-Mail: ZID@mlr.bwl.de frühzeitig beantragt werden.
4. Stellung des Antrags auf Auszahlung
Die Stellung des Antrags auf Auszahlung ist nach der Beendigung des Reduktionszeitraums beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Es ist vorgesehen, auch dieses Antragsverfahren online zu stellen.

Excel-Tool zur Bberechnung

Tipp: Möller Agrarmarketing bietet ein Tool an, mit dem überprüft werden kann, ob es sich für den einzelnen Milchkuhbetrieb lohnt, am Programm teilzunehmen. In drei Schritten kann in dem kostenlosen Tool geprüft werden, ob …

  • sich die Teilnahme rechnet;
  • der Kraftfuttereinsatz bei diesen Preisen wirtschaftlich ist;
  • sich der Bonus durch weniger Kraftfutter am Laktationsende optimieren lässt.

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  • der Kraftfuttereinsatz bei diesen Preisen wirtschaftlich ist;
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Die Datei sowie  können Sie hier anfordern.
Quelle: AgE