MilchSonBeihV

30 Prozent der Milcherzeuger beantragen die Sonderbeihilfe

Am 16. Januar 2017 endete die Frist zur Beantragung einer Sonderbeihilfe für Milcherzeuger. 23.824 Anträge sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eingegangen. Etwa 30 Prozent der deutschen Milcherzeuger wollen sich damit beteiligen.

Vom 30. Dezember 2016 bis zum 16. Januar 2017 konnten Milcherzeuger eine Sonderbeihilfe bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragen. Bedingung dafür ist, dass sie im Beibehaltungszeitraum Februar, März, April 2017 insgesamt nicht mehr Milch anliefern, als im entsprechenden Bezugszeitraum 2016. Insgesamt hat das Amt 23.824 Anträge erhalten, das entspricht rund 30 Prozent der deutschen Milcherzeuger. Da nicht alle Milcherzeuger einen Antrag eingereicht haben, wird der Beihilfesatz voraussichtlich höher als die zunächst angekündigte Mindestsumme von 0,36 Cent/kg ausfallen. Der Deutsche Bauernverband spricht von 0,7 Cent. Der genaue Betrag für die Anlieferungsmilch des Zeitraumes 01. Dezember 2015 bis 30. November 2016 steht im Sommer nach abschließender Prüfung aller Nachweise über den Beibehaltungszeitraum fest.

Nachweis 45 Tage nach Ablauf der drei Monate erbringen!

Der Nachweis über die tatsächlich nicht gesteigerte Milchmenge muss innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Beibehaltungszeitraums, also bis zum 14. Juni 2017, bei der BLE vorliegen. Dazu finden Sie als Antragsteller ab Ende April ein gesondertes Formular auf www.ble.de/milchsonderbeihilfe.
Folgende Anlagen sind dem Nachweis über die Nichtsteigerung beizufügen:

  • Kopien der Milchgeldabrechnungen aller Erstankäufer für den Beibehaltungszeitraum (01. Februar bis 30. April 2017) oder eine Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers über die Milchlieferungen im vorgenannten Zeitraum
  • bei Wechsel des Betriebsinhabers, Änderung der Rechtsform oder Änderung des Namens während des Beibehaltungszeitraumes (01. Februar bis 30. April 2017): geeignete Nachweise für die Übereinstimmung des Betriebes mit demjenigen, auf dessen Namen die Milchgeldabrechnungen beziehungsweise die Bestätigung des Erstankäufers ausgestellt sind.

Das ausgefüllte Formular sowie die entsprechenden Anlagen müssen Sie schriftlich bis zum 14. Juni 2017 an folgende Adresse senden:
  • Kopien der Milchgeldabrechnungen aller Erstankäufer für den Beibehaltungszeitraum (01. Februar bis 30. April 2017) oder eine Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers über die Milchlieferungen im vorgenannten Zeitraum
  • bei Wechsel des Betriebsinhabers, Änderung der Rechtsform oder Änderung des Namens während des Beibehaltungszeitraumes (01. Februar bis 30. April 2017): geeignete Nachweise für die Übereinstimmung des Betriebes mit demjenigen, auf dessen Namen die Milchgeldabrechnungen beziehungsweise die Bestätigung des Erstankäufers ausgestellt sind.

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 511 – Milchsonderbeihilfe
53168 Bonn
Auch bei Überlieferung im Beibehaltungszeitraum sind die Antragsteller verpflichtet, der BLE dies mitzuteilen. Bei Rückfragen zur Nachweispflicht können sich die Antragsteller an die zentrale Rufnummer Infohotline Milchsonderbeihilfe" 0228-6845 2333 wenden. Es wird darum gebeten von Nachfragen zum Stand der Antragsbearbeitung abzusehen.
Weitere Informationen unter www.ble.de/milchsonderbeihilfe.
Quelle: BLE