Der Bundesrat beschließt trotz heftiger Kritik der Veterinäre die neue Tierärztliche HausapothekenVerordnung (TÄHAV). Das bedeutet u.a. mehr Dokumentation im Stall und die Pflicht zur Diagnostik.
Was kommt in Zukunft auf die Landwirte zu?
Die Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln bedeutet in Zukunft einen höheren bürokratischen und diagnostischen Aufwand. Die Anti-biogrammpflicht z.B. führt zu mehr Laboruntersuchungen. Das bedeutet Mehrarbeit und Mehrkosten für den Landwirt.
Was bedeutet Antibiogramm-Pflicht?
Das Antibiogramm ist ein Labortest. Bakterielle Erreger werden im Labor aus Kot-, Milch- oder aus Tupferproben isoliert. Anschließend wird getestet, welcher antibiotische Wirkstoff am besten diesen Krankheitserreger unter Laborbedingungen eindämmen kann. Die neue Verordnung schreibt insbesondere dann ein Antibiogramm vor, wenn
- ganze Tiergruppen (z.B. Kälber mit Grippe) antibiotisch behandelt werden,
- Antibiotika länger als sieben Tage in Folge verabreicht werden,
- im Laufe einer antibiotischen Behandlung der Wirkstoff gewechselt wird,
- „Reserveantibiotika“ (siehe Übersicht) zum Einsatz kommen sollen.
- ganze Tiergruppen (z.B. Kälber mit Grippe) antibiotisch behandelt werden,
- Antibiotika länger als sieben Tage in Folge verabreicht werden,
- im Laufe einer antibiotischen Behandlung der Wirkstoff gewechselt wird,
- „Reserveantibiotika“ (siehe Übersicht) zum Einsatz kommen sollen.
Dann ist grundsätzlich, auch beim Einzeltier, ein Antibiogramm zwingend gefordert. Nur in begründeten Fällen, die genau dokumentiert werden müssen, sieht die Verordnung Ausnahmen vor.
Was sind „Reserveantibiotika“?
Der Begriff „Reserveantibiotika“ bezieht sich auf Antibiotikaklassen mit besonderer Bedeutung für die Humanmedizin. Im Sinne der Verordnung sind zur Zeit damit Cephalosporine der dritten und vierten Generation und Fluorchinolone gemeint. „Reserveantibiotika“ zeigen sehr gute Wirksamkeit gegen ein breites Spektrum von bakteriellen Infektionserregern, sind inzwischen als Generika recht preiswert, haben vergleichsweise kurze Wartezeiten. Ziel der neuen Tierärztlichen Hausapothekenverordnung ist es, den Einsatz dieser Antibiotikagruppen zu reduzieren, um einer Resistenzbildung vorzubeugen.
Was muss zusätzlich dokumentiert werden?
Das betrifft vor allem die Tierarztpraxen. Der Anwendungs- und Abgabebeleg benötigt ein paar zusätzliche Spalten.
Dazu gehören:
- Untersuchungsdatum
- Geschätztes Gewicht (außer bei Abgabe von Eutertuben und Uterusstäben)
- Anzahl der Wirktage
- Registriernummer (VVVO-Nummer) des Betriebes
- Untersuchungsdatum
- Geschätztes Gewicht (außer bei Abgabe von Eutertuben und Uterusstäben)
- Anzahl der Wirktage
- Registriernummer (VVVO-Nummer) des Betriebes
Außerdem sind teilweise in der Praxiskartei die Gründe darzulegen, warum welcher Wirkstoff ausgewählt wurde. Zusätzlich ist vorgeschrieben, sowohl die Probennahmen, deren Untersuchungsmethoden und Ergebnisse, als auch die Gründe zu dokumentieren, warum im Einzelfall kein Antibiogramm angefertigt werden konnte oder vom Beipackzettel des Arzneimittels abgewichen wurde.
Landwirte werden verstärkte Aufmerksamkeit darauf richten müssen, sich tatsächlich strikt an die Behandlungsanweisungen der Tierärzte zu halten und die eigenen Nachweise korrekt zu führen. Der Ermessensspielraum ist recht eng geworden, da die Arzneimittelanwendung stärker an die Anwesenheit des Tierarztes im Betrieb gekoppelt ist.
Müssen Tierärzte jetzt für jede kranke Kuh in den Betrieb fahren?
Wenn Antibiotika verordnet werden, ist in jedem Fall die klinische tierärztliche Untersuchung des Tieres oder der Tiergruppe, also die tatsächliche Anwesenheit des Tierarztes im Betrieb, vorgeschrieben. Im Verordnungstext ist von einer „ordnungsgemäßen“ tierärztlichen Untersuchung die Rede. Diese kann, nach Ansicht der Verordnungsgeber, in der Regel nicht auf Basis von (telefonischer) Beratung oder der Übermittlung von Handy-Fotos erfolgen. Deshalb muss bei jeder Arzneimittelabgabe auch ein Untersuchungsdatum angegeben werden. Ziel ist es, dass Tierärzte wieder mehr im Stall anwesend sind.
Welche Kosten kommen auf Landwirte zu?
Der Tierarzt muss häufiger in den Betrieb kommen, es müssen mehr Laborproben genommen, also auch bezahlt werden. Anstatt der sogenannten „Reserveantibiotika“ müssen zum Teil teurere Wirkstoffe mit längerer Wartezeit zum Einsatz kommen. Die Tierärzte bekommen viele zusätzliche Dokumentationspflichten und werden diese Mehrarbeit wohl oder übel ihren Kunden, den Landwirten, in Rechnung stellen müssen.
Ab wann gilt diese neue TÄHAV?
Die Tierärztliche Hausapothekenverordnung ist beschlossen und wird sehr bald in Kraft treten. Der Verordnungstext enthält viele Ermessensspielräume. Warten wir also ab, welche Durchführungsverordnung von den Überwachungsbehörden an Landwirte und Tierärzte herausgegeben werden. Die werden aber wohl je nach Bundesland verschieden ausfallen. M. Weerda