Futter darf auch nachts eingefahren werden!

Landwirte stoßen immer wieder auf Unverständnis bei der Bevölkerung, wenn sie in den Abendstunden oder aber an Sonn- und Feiertagen versuchen, ihre Ernte möglichst trocken ins Lager zu fahren. Oft wird gefordert, die Arbeiten auszusetzen, doch das Recht ist auf der Seite der Landwirte.

Aufgebrachte Anlieger, die drohen, die Polizei zu rufen, wenn nicht sofort die Arbeit niedergelegt wird oder aber bereits die Polizei gerufen haben, sind nicht selten. Doch wie reagieren? Ist man als Landwirt ein Ruhestörer? Oft sind die betroffenen Landwirte verunsichert und beenden die Arbeit zu Lasten der Futterqualität, denn wer kann garantieren, dass am nächsten Tag das Wetter stimmig ist?

Das Recht ist auf der Seite der Landwirte

Zwar müssen sich landwirtschaftliche Arbeiten nach dem Feiertagsgesetz richten. Jedoch gelten für Sonn- und Feiertage und auch für Abend- und Nachtstunden Ausnahmen, sofern ein Verschieben der Arbeiten und darauf folgender plötzlicher Wetterumschwung zu erheblichen Schäden führen könnte. Verschiedene Gerichte haben Landwirten Recht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim beispielsweise hält saisonale Lärmbelästigungen, die sich während der Erntezeiten ergeben, für grundsätzlich zumutbar. Somit seien sie im erforderlichen Umfang hinzunehmen.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen sieht es ähnlich. Danach ist der nächtliche Erntebetrieb an nicht mehr als zehn Werktagen nach der Technischen Anleitung Lärm als seltenes Ereignis einzustufen. Das hat zur Folge, dass höhere Lärmimmissionswerte zulässig sind. So sind generell erhöhte Lärmwerte zulässig, die nachts (22 bis 6 Uhr) den Tageswerten für allgemeine Wohngebiete entsprechen und am Tage denen von Industriegebieten. Kurzzeitige Geräuschspitzen, wie auf dem Feld vorbeifahrende Häcksler, der sich dann aber wieder entfernt, dürfen zudem diese Werte überschreiten.
Auch nach dem Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann es Landwirten nicht verboten werden, gelegentlich nachts zu arbeiten. Im dörflichen Bereich sei ein nächtlicher Richtwert von 45 dB (A)  erlaubt, der mit einzelnen Lärmspitzen um 20 dB überschritten werden dürfe. Messungen am Wohnhaus einer Frau, die gegen die Lärmbelästigung durch einen Landwirt klagte, hatten 42 dB (A) beim Abdreschen von Weizen und eine Spitze von 53 dB (A) ergeben. Beim Grashäckseln und Verladen auf den Hänger wurden sogar nur 36 dB (A) gemessen und das Festfahren mit Schaufellader ergab knapp 41 dB (A).
Trotzdem sollten Landwirte an Wohngebieten Rücksicht nehmen und das klärende Gespräche mit den Anwohnern suchen. Oft weiß die Bevölkerung nicht mehr die Notwendigkeit der Erntearbeiten in Zusammenhang mit der Qualität und Einbußen.
Quelle: M. Müller-Ruchholtz, Bauernverband Schleswig-Holstein