Novelle DüngeVO und Gesetz treten jetzt in Kraft!

Der Bundestag hat am 31. März 2017 der Novelle der Düngeverordnung zugestimmt. Gemeinsam mit dem angepassten Düngegesetz gehört sie zum so genannten "Dünge-Paket". Das Dünge-Paket wird noch in diesem Frühjahr in Kraft treten!

Der Bundestag hat am 31. März 2017 der Novelle der Düngeverordnung zugestimmt. Sie beinhaltet schärfere Regeln zugunsten des Gewässerschutzes und der Luftreinhaltung. Gemeinsam mit dem angepassten Düngegesetz gehört sie zum so genannten Dünge-Paket". Mit diesem setzt Deutschland die EG-Nitratrichtlinie um. Dies teilt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit.

Veränderte Düngepraxis, mit berücksichtigter Machbarkeit"

Das Ergebnis als Kompromiss wird nun als gut von der Regierung empfunden: Die Änderungen an der guten fachlichen Praxis der Düngung kommen dem Gewässerschutz und der Umwelt zugute. Zugleich berücksichtigt das Dünge-Paket jedoch auch die Machbarkeit im landwirtschaftlichen Alltag, heißt es. Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt erklärte dazu: Uns ist ein ausgewogener Kompromiss zwischen den Umweltinteressen und einer praxistauglichen Lösung für unsere Bauern gelungen. Der Dünger muss bei den Pflanzen ankommen, aber nicht im Grundwasser – das neue Düngerecht schützt vor Überdüngung".

Was ändert sich durch die novellierte Düngeverordnung?

  • Bundeseinheitlich geregelte und konkretisierte Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland.
  • Ertragsabhängige standort- und kulturartenbezogener Obergrenzen für die Stickstoffdüngung.
  • Die Vorgaben für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngern auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden werden präzisiert.
  • Sperrfristen verlängern sich grundsätzlich. Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31.01.; Grünland: 01.11. – 31.01.,
  • Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 15.12. – 15.01. (die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben).
  • Zulässige Stickstoffgabe im Herbst beschränkt auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
  • Größere Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände.
  • Verringerte Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (ab 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig).
  • Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern sowie flüssigen Gärrückständen aus Biogasanlagen sowie Festmist, festen Gärrückständen und Kompost: Grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate, Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität vorweisen; Kompost nur zwei Monate.
  • Rote Gebiete: Die Länder werden verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch Phosphat, was nachweislich aus der Landwirtschaft stammt, eutrophiert sind, mindestens drei zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgegebenem Katalog zu erlassen.

  • Bundeseinheitlich geregelte und konkretisierte Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland.
  • Ertragsabhängige standort- und kulturartenbezogener Obergrenzen für die Stickstoffdüngung.
  • Die Vorgaben für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngern auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden werden präzisiert.
  • Sperrfristen verlängern sich grundsätzlich. Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31.01.; Grünland: 01.11. – 31.01.,
  • Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 15.12. – 15.01. (die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben).
  • Zulässige Stickstoffgabe im Herbst beschränkt auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
  • Größere Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände.
  • Verringerte Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (ab 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig).
  • Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern sowie flüssigen Gärrückständen aus Biogasanlagen sowie Festmist, festen Gärrückständen und Kompost: Grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate, Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität vorweisen; Kompost nur zwei Monate.
  • Rote Gebiete: Die Länder werden verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch Phosphat, was nachweislich aus der Landwirtschaft stammt, eutrophiert sind, mindestens drei zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgegebenem Katalog zu erlassen.

Was ändert sich durch das angepasste Düngegesetz?

  • Ab 2018 müssen tierhaltende Betriebe mit mehr als 2,5 GV je Hektar und mehr als 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV eine Stoffstrombilanz erstellen; ab 2023 gilt dies für alle Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV.
  • Für beide Varianten gilt: Sobald dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, muss eine Stoffstrombilanz erstellt werden.
  • Der Bußgeldrahmen gegen bestimmte Verstöße der Düngeverordnung wird auf bis zu 150.000 Euro erhöht.
  • Eine Befugnis der zuständigen Länderbehörden zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderen Rechtsbereichen soll für düngerechtliche Überwachungszwecke eingeführt werden. (z.B. Daten aus InVeKos, der HIT-Datenbank oder bestimmte Daten, die bei den bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden vorliegen).
  • Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmens, auf dessen Grundlage ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für Wirtschaftsdünger aufgebaut werden kann. Die Länder können die hierfür erforderlichen konkretisierenden Regelungen bei Bedarf in einer Rechtsverordnung erlassen, sofern der Bund von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch macht.
  • Biogasgärreste werden in die 170 kg N/ha Regelung aufgenommen.
  • Nur durch die Änderung des Düngegesetzes wird die Verabschiedung der Düngeverordnung möglich.

Bisheriges Verfahren und Inkrafttreten
  • Ab 2018 müssen tierhaltende Betriebe mit mehr als 2,5 GV je Hektar und mehr als 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV eine Stoffstrombilanz erstellen; ab 2023 gilt dies für alle Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV.
  • Für beide Varianten gilt: Sobald dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, muss eine Stoffstrombilanz erstellt werden.
  • Der Bußgeldrahmen gegen bestimmte Verstöße der Düngeverordnung wird auf bis zu 150.000 Euro erhöht.
  • Eine Befugnis der zuständigen Länderbehörden zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderen Rechtsbereichen soll für düngerechtliche Überwachungszwecke eingeführt werden. (z.B. Daten aus InVeKos, der HIT-Datenbank oder bestimmte Daten, die bei den bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden vorliegen).
  • Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmens, auf dessen Grundlage ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für Wirtschaftsdünger aufgebaut werden kann. Die Länder können die hierfür erforderlichen konkretisierenden Regelungen bei Bedarf in einer Rechtsverordnung erlassen, sofern der Bund von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch macht.
  • Biogasgärreste werden in die 170 kg N/ha Regelung aufgenommen.
  • Nur durch die Änderung des Düngegesetzes wird die Verabschiedung der Düngeverordnung möglich.

Die Änderung des Düngegesetzes ist Voraussetzung für die Novelle der Düngeverordnung. Das Düngegesetz wurde am 10. März 2017 vom Bundesrat beschlossen. Die Novelle der Düngeverordnung wurde am 31. März 2017 im Bundesrat verabschiedet. Das Dünge-Paket wird noch in diesem Frühjahr in Kraft treten.

Quelle: BMEL, Mehr Infos: http://www.bmel.de
Bearbeitet: Berkemeier