Verwertung von Gülle in Biogasanlagen weiterhin gesichert

Neue Auslegung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verhindert, dass landwirtschaftlichen Betrieben mit Biogasanlagen ohne sachlichen Grund abfallrechtliche Auflagen auferlegt werden.

Wirtschaftsdünger, die vor ihrer Verwendung in Biogasanlagen verwertet werden, sind in der Regel als Nebenprodukte der Tierhaltung einzustufen und nicht als Abfall. Auf diese einheitliche Auslegung haben sich Bundesregierung und Bundesländer im Rahmen von Vollzugshinweisen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz geeinigt. Das hat der Deutsche Bauernverband (DBV) mitgeteilt. Die jetzt gefundene Auslegung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verhindere, dass landwirtschaftlichen Betrieben mit Biogasanlagen ohne sachlichen Grund abfallrechtliche Auflagen und Genehmigungsverfahren sowie zusätzliche Überwachungs- und Berichtspflichten auferlegt würden. Der Bauernverband begrüßte die Einigung und hob hervor, dass die Verständigung auf einen einheitlichen Vollzug für die Biogasanlagenbetreiber enorm wichtig sei. Hiermit werde ein mehrjähriger Streit über die Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie und das nationale Kreislaufwirtschaftsgesetz beigelegt.
Nach dem europäischen Recht unterliege die Gülle in landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Abfallrechts. Diese generelle Ausnahme gelte aber nicht für den Fall, in dem Gülle vor der Verwendung als Dünger in einer Biogasanlage vergoren werde, betonte der DBV. Ihm zufolge hatte die EU Kommission im Rahmen der nationalen Umsetzung des EU Rechts klargestellt, dass hier im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Gülle zur Vergärung ein Nebenprodukt sei und damit kein Abfall. Mit den neuen Auslegungshinweisen würden nunmehr die Kriterien für die Einzelfallprüfung konkretisiert. Hiernach stelle Gülle zur Vergärung in der Regel keinen Abfall dar, sondern ein Nebenprodukt der Tierhaltung, die nach der Vergärung im Rahmen der bestehenden Gesetze als wertvoller Dünger in der Landwirtschaft verwendet werde. Der Bauernverband forderte die Bundesländer auf, die Auslegungshinweise im behördlichen Vollzug unbürokratisch umzusetzen. (AgE)