Tiergesundheit

EU-Tiergesundheitsrecht erfordert Änderungen in Milchviehbetrieben

Das neue EU-Tiergesundheitsrecht regelt seit April 2021 die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Das kann Milchkuhbetriebe u. a. zu BVD und BTV betreffen.

Seit dem 21. April 2021 gilt das EU-Tiergesundheitsrecht, das Vorschriften und Vorgaben zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen beinhaltet. Das „neue“ Recht ist bereits im März 2021 in Kraft getreten und soll das alte, zergliederte gemeinschaftliche EU-Tierseuchenrecht vereinheitlichen. Alte und neue Bestimmungen wurden im EU-Tiergesundheitsrecht gebündelt. Am 21. April 2021 muss es nun, nach einer fünfjährigen Übergangszeit, endgültig in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen.
  • Die Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt/Animal Health Law = AHL), ist die "Basisverordnung" des EU-Tiergesundheitsrechts. 
  • Weiterhin enthält es „ergänzende Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur konkreteren Ausgestaltung der in der Basisverordnung erlassenen Regelungen“. Etwa zur Überwachung von Tierseuchen, zu Seuchentilgungsprogrammen, zur Erlangung des Status „frei“ und zur Verbringung von Tieren innerhalb der EU sowie zum Eingang in die EU und zur Ausfuhr aus der EU.
  • Die Verordnung besteht aus neun Teilen, beispielsweise zum Anwendungsbereich, den Anzeigepflichten, Bekämpfungsmaßnahmen oder Handelsrestriktionen, die für alle Krankheiten gelten und nicht mehr wie bisher in EU-Richtlinien für einzelne Tierseuchen geregelt sind.
Für die Durchführung der Vorschriften des EU-Tiergesundheitsgesetzes sind die zuständigen Behörden in den jeweiligen EU-Mitgliedsländern verantwortlich. 

Rinderhalter sollten sich auf Länderebene bei Veterinärämtern und Co. informieren!

Für den Rinderhalter allein schafft das neue EU-Tiergesundheitsrecht – trotz fünfjähriger Übergangszeit – zunächst einmal mehr Verwirrung als Vereinfachung. 
Empfehlung: Tierhalter sollten sich bei Unklarheiten an die, für sie zuständigen Veterinärämter oder auch Zuchtorganisationen und Viehhändler wenden. Diese sollten Tierhaltern/ihren Kunden dabei helfen können, die nach neuer Rechtslage erforderlichen Maßnahmen für den Tierhandel usw. richtig in der Praxis umzusetzen. 
  • Unter anderem führt das neue Recht bezüglich der Bovinen Virusdiarrhoe BVD dazu, dass Kälber spätestens bis zum 20. Lebenstag auf BVD beprobt worden sein müssen, anstatt wie bisher bis zum 30. Tag (Ohrstanzen). Und dass für die Gewährung des Status „BVD frei“ 18 Monate kein bestätigter Fall (= PI-Tier) vorgekommen sein darf. Bisher galt für unverdächtige Bestände „24 Monate kein PI-Tier“.
  • In Bezug auf das Blauzungen-Virus BTV ändert sich unter anderem, dass ab dem 21. April 2021 keine bilaterale Absprachen (Memoranden, z.B. BEL-DEU-FRA-LUX-NDL, DEU-ESP, DEU-ITA) mehr zulässig sind. Die empfangenden Mitgliedsländer können jetzt entscheiden, unter welchen Ausnahmebedingungen sie empfängliche Tiere aus anderen Mitgliedsländern akzeptieren.
Quellen: u.a. BMEL, AgE, vetconsult, topagrar