Probleme mit den Stanzohrmarken

Beim Versand der neuen Stanzohrmarken kommt es in Niedersachsen zu erheblichen Verzögerungen. Mit diesen neuen Ohrmarken werden beim Einziehen gleichzeitig Gewebeproben entnommen, die zur BVD-Untersuchung dienen. Die Landwirtschaftskammer rät unbedingt "alte" Ohrmarken einzuziehen, da Kälber in jedem Fall bis zum 7. Lebenstag gekennzeichnet werden müssen.

Seit dem 1. Juni 2010 müssen in Niedersachsen alle neugeborenen Kälber auf BVD untersucht werden. Ein Ohrmarkenhersteller, der im Bieterverfahren nicht berücksichtigt wurde, hat eine Nachprüfung des Ausschreibungsverfahrens für die BVD-Stanzohrmarken veranlasst. Bis dies geklärt ist, können von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Stanzohrmarken nur in beschränktem Umfang beschafft werden.
Daher in Kurzfassung ein paar Hinweise:
  • Jahresbestellungen von neuen Ohrmarken konnten bisher nur anteilig berücksichtigt werden. Die restlichen Ohrmarken werden automatisch nachgeschickt, sobald genügend vorhanden sind bzw. sobald der Betrieb aufgrund der Verteilung der Kalbungen weitere benötigt.
  • Sofern ein Betrieb noch keine neuen Ohrmarken hat oder keine mehr hat, aber noch über alte verfügt, kann er diese den Kälbern einziehen. Die alten Ohrmarken behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Wichtig ist nur, dass die Kälber spätestens 7 Tage nach der Geburt gekennzeichnet werden!
 Diese Kälber müssen dann frühestens am 61. Lebenstag mittels Blutprobe auf BVD untersucht werden, wenn sie im Betrieb geblieben sind (mit Veterinäramt in Verbindung setzen). Die Tierseuchenkasse trägt dann die Untersuchungskosten, die Tierarztkosten muss der Landwirt übernehmen.
  • Verfügt ein Betrieb über gar keine Ohrmarken mehr, sollte er sofort alte Ohrmarken bestellen, weil diese innerhalb weniger Tage geliefert werden können. Zusätzlich ist mit einer kurzen Bemerkung auf einen dringenden Bedarf hinzuweisen. 
Sofern noch nicht geschehen, sollte er auch umgehend den Jahresbedarf an neuen Marken bestellen. Bei den neuen Ohrmarken beträgt die Lieferfrist (der Teilmengen) derzeit mindestens 4 Wochen.

  • Jahresbestellungen von neuen Ohrmarken konnten bisher nur anteilig berücksichtigt werden. Die restlichen Ohrmarken werden automatisch nachgeschickt, sobald genügend vorhanden sind bzw. sobald der Betrieb aufgrund der Verteilung der Kalbungen weitere benötigt.
  • Sofern ein Betrieb noch keine neuen Ohrmarken hat oder keine mehr hat, aber noch über alte verfügt, kann er diese den Kälbern einziehen. Die alten Ohrmarken behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Wichtig ist nur, dass die Kälber spätestens 7 Tage nach der Geburt gekennzeichnet werden!
 Diese Kälber müssen dann frühestens am 61. Lebenstag mittels Blutprobe auf BVD untersucht werden, wenn sie im Betrieb geblieben sind (mit Veterinäramt in Verbindung setzen). Die Tierseuchenkasse trägt dann die Untersuchungskosten, die Tierarztkosten muss der Landwirt übernehmen.
  • Verfügt ein Betrieb über gar keine Ohrmarken mehr, sollte er sofort alte Ohrmarken bestellen, weil diese innerhalb weniger Tage geliefert werden können. Zusätzlich ist mit einer kurzen Bemerkung auf einen dringenden Bedarf hinzuweisen. 
Sofern noch nicht geschehen, sollte er auch umgehend den Jahresbedarf an neuen Marken bestellen. Bei den neuen Ohrmarken beträgt die Lieferfrist (der Teilmengen) derzeit mindestens 4 Wochen.

Bei jeder Ohrmarkenbestellung ist es wichtig, deutlich zu vermerken, ob alte oder neue Ohrmarken gewünscht werden. Am besten werden die e-mail-Bestellvorlagen des VIT Verden für neue bzw. alte Ohrmarken verwendet.
Bei Tieren, die mit herkömmlichen Ohrmarken gekennzeichnet werden, fehlt natürlich der BVD-Status auf dem Rinderpass. Das Verbot, Tiere ohne BVD-Untersuchungsergebnis zu transportieren, besteht jedoch erst ab 1. Januar 2011, wenn die bundesweite BVD-Verordnung in Kraft tritt. Bis dahin müssen Viehhändler auch Kälber ohne BVD-Status mitnehmen.

Übernahme der Untersuchungsergebnisse in die Rinderpässe

Auch die Übertragung des BVD-Status in die Rinderpässe läuft noch nicht reibungslos. Erhält ein Landwirt einen Rinderpass ohne Vermerk zum BVDV-Status, obwohl eine Gewebeprobe eingeschickt wurde, kann dies also folgende Gründe haben:
  • Das Ergebnis war fraglich oder positiv.
  • Das Ergebnis lag am 12. Lebenstag noch nicht in der HIT-Datenbank vor.
  • Die Gewebeprobe wurde kurz nach der Geburt an das Labor gesendet, die Geburtsmeldung aber erst nach dem 12. Lebenstag abgeschickt. In diesem Fall kann es trotz vorliegendem BVDV-Ergebnis Zuordnungsprobleme geben.

  • Das Ergebnis war fraglich oder positiv.
  • Das Ergebnis lag am 12. Lebenstag noch nicht in der HIT-Datenbank vor.
  • Die Gewebeprobe wurde kurz nach der Geburt an das Labor gesendet, die Geburtsmeldung aber erst nach dem 12. Lebenstag abgeschickt. In diesem Fall kann es trotz vorliegendem BVDV-Ergebnis Zuordnungsprobleme geben.

In jedem Fall sollte der Landwirt erst einmal im HIT unter „Einzeltierverfolgung“ nachsehen, ob dort ein BVDV-Status vorliegt. Sollte es häufiger passieren, dass die Ergebnisse nicht rechtzeitig genug vorliegen, um auf dem Rinderpass vermerkt zu werden, sollten sich die Landwirte an das Kreisveterinäramt wenden! Pässe ohne BVDV-Vermerk können nicht nachträglich um diesen ergänzt werden! Bei diesen Tieren kann nur der Eintrag in der HIT-Datenbank als Nachweis des BVD-Status’ herangezogen werden.
Leider treten aber auch immer wieder Verzögerungen bei der Übermittlung der BVD-Analysedaten zum HIT auf. Warum? Das Labor untersucht die Gewebeprobe und stellt das Ergebnis in eine landesweite Datenbank ein.
 Für die Weiterleitung dieser Daten an das HIT ist das jeweilige Kreisveterinäramt zuständig. Es kann die Ergebnisse von Hand oder automatisch an das HIT weiterleiten. Es kann auch nur einen Teil (z.B. nur BVDV-unverdächtige Ergebnisse) an das HIT schicken. 
Leider ist die Vorgehensweise von Landkreis zu Landkreis sehr unterschiedlich. Einige Kreisveterinäre sind um sofortige Übermittlung der Daten an das HIT bemüht, andere geben die Ergebnisse erst nach Wochen weiter. Einige geben alle Ergebnisse weiter, andere nur die BVDV-unverdächtigen.

Quelle: LK Niedersachsen