Weidemilch aus dem Stall zulässig

Die Vermarktung von Milch als „Weidemilch“ ist zulässig, auch wenn die Tiere überwiegend im Stall gehalten werden. 120 Tage Weidegang reichen aus, um die Milch so zu bewerben, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem rechtskräftigen Urteil (Az. 3U1537/16). Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass es keine rechtlichen Vorgaben dafür gebe, wann eine Milch als Weidemilch bezeichnet werden darf. Aus einem vom niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entwickelten „Weidemilch-Label“ ergebe sich, dass es dem definierten Branchenstandard entspricht, dass die Kühe mindestens 120 Tage im Jahr sechs Stunden auf der Weide waren.