Verordnung zum Schutz von Dauergrünland

Im Detail geregelt wird die Umsetzung der EU-Vorgaben für den Fall, dass der Dauergrünlandteil um mehr als 5 % gegenüber dem Referenzanteil abnimmt. Danach enden nicht genutzte Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland an dem Tag, an dem die zuständige Behörde eine Verringerung des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % im Bundesanzeiger bekannt macht. Darüber hinaus wird eine generelle zeitliche Befristung der Umwandlungsgenehmigungen eingeführt. Sie laufen demnach am folgenden Schlusstermin für den Direktzahlungsantrag aus.
Genehmigungen, die vor dem 15. Mai 2015 erteilt wurden, enden am Schlusstermin 2016. Bei einer Verringerung des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % greifen zudem Vorschriften zur Rückumwandlung von Dauergrünland. Betroffen sind Betriebsinhaber, die in den letzten beiden Jahren Dauergrünland umgewandelt haben.
 Quelle: AgE