Urteil aus NRW: Auslauf bei Anbindehaltung Pflicht

Ein Landwirt muss seinen Rindern in Anbindehaltung zumindest im Sommer täglich für mindestens zwei Stunden Auslauf gewähren. Das entschied das Verwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen (NRW). Das Gericht erklärte den Beschluss damit, dass in der Anbindehaltung nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Bedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt sind. Es wurde auf die niedersächsischen Tierschutzleitlinien verwiesen, die einen Ausgleich des Bewegungsdefizits für nach wie vor in Anbindung gehaltenen Rindern fordern.
Das Kreisveterinäramt hatte nach einer unangekündigten amtlichen Kontrolle auf dem Hof des Klägers eine Anordnung erlassen, wonach die Kühe zumindest vom 1. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem bekommen müssen. Dagegen legte der Borkener Landwirt Klage ein. Die Behörde begründete die Anordnung damit, dass die ganzjährige Haltung im Anbindestall gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoße.
Gegen den Beschluss sei Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht NRW eingelegt worden.
Bundesweit gibt es in Deutschland bislang keine gesetzliche Regelung, die die ganzjährige Anbindehaltung verbietet. Seit Jahren bemühen sich einige Länder allerdings, ein entsprechendes Verbot durchzusetzen. Mehr dazu hier.
Quelle: lto