Schleswig-Holstein: Förderung für Güllelagerung

Seit dem 01. Oktober können sich Landwirte in Schleswig-Holstein Güllelagerraum wieder fördern lassen. Gefördert werden alle tierhaltenden Betriebe, die ihre Lagerkapazitäten durch den Bau eines Güllebehälters über das gesetzlich vorgeschriebene Maß (6 Monate) hinaus erhöhen möchten. Geförderte Betriebe verpflichten sich, eine erweiterte Sperrfrist (ab 15. September) einzuhalten, d.h. im Herbst auf eine Gülleausbringung zu verzichten. Weitere Kernpunkte der Fördermaßnahme sind:

  • Förderungsfähig sind ausschließlich Güllebehälter, jedoch keine Gülleerdbecken, die ergänzend zu den gesetzlichen Mindestvorgaben einen Lagerraum von mind. 9 Monaten bei Grünlandbetrieben (75 % Grünlandanteil gemäß Grundantrag 2012) bzw. mind. 12 Monaten bei sonst. Betrieben aufweisen.

  • Gefördert werden ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung.

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind der Bau von Güllekellern sowie Investitionen, die im Zusammenhang mit der Biogasproduktion stehen (z.B. Errichtung von Vorlagerbehältern, Fermentern, Gärrestebehältern etc.).

  • Geförderte Güllebehälter müssen mit geeigneten technischen Einrichtungen zur Leckageerkennung ausgerüstet werden.

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt 8 €/m3. Es gilt ein Mindestinvestitionsvolumen in Höhe von 20.000 €.

  • Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse erfolgen in 2013. In begründeten Fällen (frühzeitige Auftragserteilung aufgrund von Lieferfristen) werden Ausnahmegenehmigungen zum vorzeitigen Investitionsbeginn erteilt.

  • In einem Zeitraum von 5 Jahren nach Fertigstellung Güllelagerkapazitäten von mind. 9 Monaten bei Grünlandbetrieben bzw. 12 Monaten bei sonstigen Betrieben nachweisen.

  • Im Zeitraum von 5 Jahren nach Fertigstellung gilt für die Gülleausbringung eine generelle Mindestsperrfrist vom 15. September bis zum 31. Januar,

  • Zum Schutz vor Emissionen wie beispielsweise Ammoniak sind die geförderten Güllelagerstätten entsprechend der VDI –Richtlinie 3894 abzudecken. Hierbei ist generell mindestens eine Emissionsminderung von 80 % einzuhalten.

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) mit seinen Außenstellen.
  • Förderungsfähig sind ausschließlich Güllebehälter, jedoch keine Gülleerdbecken, die ergänzend zu den gesetzlichen Mindestvorgaben einen Lagerraum von mind. 9 Monaten bei Grünlandbetrieben (75 % Grünlandanteil gemäß Grundantrag 2012) bzw. mind. 12 Monaten bei sonst. Betrieben aufweisen.

  • Gefördert werden ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung.

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind der Bau von Güllekellern sowie Investitionen, die im Zusammenhang mit der Biogasproduktion stehen (z.B. Errichtung von Vorlagerbehältern, Fermentern, Gärrestebehältern etc.).

  • Geförderte Güllebehälter müssen mit geeigneten technischen Einrichtungen zur Leckageerkennung ausgerüstet werden.

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt 8 €/m3. Es gilt ein Mindestinvestitionsvolumen in Höhe von 20.000 €.

  • Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse erfolgen in 2013. In begründeten Fällen (frühzeitige Auftragserteilung aufgrund von Lieferfristen) werden Ausnahmegenehmigungen zum vorzeitigen Investitionsbeginn erteilt.

  • In einem Zeitraum von 5 Jahren nach Fertigstellung Güllelagerkapazitäten von mind. 9 Monaten bei Grünlandbetrieben bzw. 12 Monaten bei sonstigen Betrieben nachweisen.

  • Im Zeitraum von 5 Jahren nach Fertigstellung gilt für die Gülleausbringung eine generelle Mindestsperrfrist vom 15. September bis zum 31. Januar,

  • Zum Schutz vor Emissionen wie beispielsweise Ammoniak sind die geförderten Güllelagerstätten entsprechend der VDI –Richtlinie 3894 abzudecken. Hierbei ist generell mindestens eine Emissionsminderung von 80 % einzuhalten.