Rheinland-Pfalz begrenzt Grünlandumbruch

In Rheinland-Pfalz dürfen Landwirte, die Direktzahlungen beziehen, Dauergrünland zukünftig nur nach vorheriger amtlicher Genehmigung umbrechen. Der Antrag dazu muss dann bei der zuständigen Kreisverwaltung gestellt werden. Eine entsprechende Landesverordnung hat das Mainzer Landwirtschaftsministerium gestern vorgelegt.
Anlass für die „Landesverordnung zum Grünlanderhalt” ist die Feststellung, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche von Rheinland-Pfalz gegenüber dem Referenzjahr 2003 mittlerweile um mehr als den nach EU- und Bundesrecht zulässigen Schwellenwert von 5 % verringert hat. Für 2013 wurde eine Abnahme zu 2003 von 6,41 % ermittelt. Demnach ist das Bundesland jetzt verpflichtet, Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland zu erlassen. Gegebenenfalls müssen Flächen auch wieder angesät werden.
Staatssekretär Thomas  Griese wies darauf hin, dass Wiesen und Weiden Lebensraum für unzählige Tier- und Pflanzenarten seien. Sie schützten den Boden vor Wasser- und Winderosion. „Grünland prägt auch unsere typischen Mittelgebirgslandschaften und steigert deren Attraktivität für Naherholung und Tourismus”, betonte Griese. AgE