Neue Kennzeichnungspflicht für Klon-Nachkommen

Der Zuchtausschuss des Bundesverbandes Rind und Schwein (BRS) hat eine neue Regelung zur Kennzeichnung von Klon-Nachkommen verfasst. Diese sieht vor, Nachkommen mit dem Kürzel „ETC“ (Carrier, Träger) zu kennzeichnen, wenn in den vorangegangenen drei Generationen ein Klontier vorhanden ist (z.B. Bullenmutter). Nachkommen späterer Generationen verlieren die Kennzeichnung. 
Die Kennzeichnungspflicht gilt für die Zuchtprogramme der Rassen Deutsche Holsteins, Rotvieh/Angler, Rotbunt Doppelnutzung, Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind und Jersey. Klontiere selbst werden mit „ETN“ (Nukleus) gekennzeichnet. 
Grundsätzlich sind Klon-Nachkommen herdbuchfähig und können bislang ohne rechtliche Einschränkung in der Zucht eingesetzt werden. Aber: Ab Januar 2021 muss bei der Eintragung von ausländischen Bullen und weiblichen Tieren aus Embryoimporten in das deutsche Herdbuch eine Bescheinigung über die Klonfreiheit vorgelegt werden. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, wird das Tier mit „ETC“ gekennzeichnet. 

Der Hintergrund: 

In Nordamerika wachse der Anteil an geklonten Milchrindern und deren Nachkommen, vor allem bei Spitzentieren. Damit könnte der Einsatz von Klon-Nachkommen zur Zucht auch in Deutschland zunehmen. Aufgrund der gesellschaftlichen Diskussion bestehe aber das Risiko, dass deren Einsatz zukünftig Probleme bereiten könnte. Ziel der Kennzeichnung sei es deshalb, mehr Transparenz bei der Auswahl von Zuchttieren zu schaffen. 
Quelle: BRS, Masterrind 


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