Kälber aus BTV8-Sperrzone dürfen in die Niederlande

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat nach andauernden Verhandlungen nun mit dem Landwirtschaftsministerium der Niederlande ein Abkommen für den Tierhandel aus der Blauzungen(Bluetongue, BT)-Restriktionszone hinaus in die Niederlande geschlossen. Über das verfasste Memorandum kommen nun ab sofort Regelungen zur Anwendung, die ein innergemeinschaftliches Verbringen von unter 90 Tage alten Kälbern aus der deutschen BTV8-Restriktionszone in die Niederlande ermöglichen.
Details sowie das Memorandum und erforderliche Formulare finden Sie in der Meldung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz unter dem folgenden Link: https://ltk-rlp.de/node/734
Kurz zusammen gefasst: Damit ein Verbringen möglich ist, müssen folgende Gesundheitsbestimmungen erfüllt werden:
1. Die Kälber sind frei von Virus der Blauzungenkrankheit und
2. die Kälber sind gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt.
Das Memorandum schreibt dafür eine Blutuntersuchung sowie eine Insektizidbehandlung bei den entsprechenden Kälbern vor.
Zu 1.: die Kälber wurden einem Test zur Identifizierung des relevanten Serotyps der Blauzungenkrankheit gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativem Ergebnis unterzogen, der frühestens 7 Tage vor Verbringung durchgeführt wurde
Zu 2.: die Kälber wurden im Moment der Probennahme mit einem äußerlich anzuwendenden Insektizid gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides behandelt, das für die Tierart Rind zugelassen ist. Das Insektizid ist nach Angaben des Herstellers zu dosieren.
Mit den Kälbern sind entsprechende Dokumente mit zuführen: Die Gesundheitsbescheinigung in der Anlage des Memorandums. Diese ist zusätzlich zum TRACES-Zertifikat auszufüllen und amtlich zu unterzeichnen und zu siegeln. Außerdem muss in den die Rinderherden begleitenden TRACES-Gesundheitsbescheinigungen zum einen eine Aufzählung der Ohrmarken der Rinder enthalten sein und zum anderen gemäß Absatz 1 unter Punkt BT-2 folgender Wortlaut aufgeführt sein: Tiere erfüllen die Bestimmungen von Artikel8 (1) (b) der Verordnung (EG) 1266/2007". Desweiteren ist eine Tierhaltererklärung auszufüllen.
Quelle: Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz