Futternutzung von ÖVF jetzt vorbereiten

In Deutschland soll nach wie vor mit endgültigen Entscheidungen zu möglichen finanziellen Nothilfen bis Ende August gewartet werden. Bislang sind nur die ökologische Vorrangflächen zur Futternutzung freigegeben.
Eine Nutzung entsprechender Flächen zur aktiven betrieblichen Futtergewinnung sieht das EU-Ressort zudem vor. Die dafür nötige Änderung der nationalen Durchführungsverordnungen befinde sich derzeit in der Ressortabstimmung.

Futternutzung von ÖVF vorbereiten

Eine Nutzung für Futterzwecke wäre laut dem Bundeslandwirtschaftsministeriums nach Inkrafttreten der Verordnung und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen bei Vorliegen einer Genehmigung bereits ab Ende September möglich.
Landwirte, die interessiert seien, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vorsorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe. Optional können Sommer- und/oder Winterzwischenfrüchte angebaut werden. An den sonstigen Greening-Verpflichtungen zum Anbau von Zwischenfrüchten im Hinblick auf die Stickstoff-Düngung, die Samenanteile in den zulässigen Saatgutmischungen sowie dem Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ändere sich allerdings nichts.
FUTTERNUTZUNG NUR AUF ANTRAG! Mit der Futternutzung kann erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt. Entsprechende Anträge müssen Landwirte jetzt bei den zuständigen Kreisstellen stellen. Ein Beleg des Aussaattermins der letzten ÖVF-Zwischenfrucht ist dem beizufügen.
Biogasanlagen ist die Verwertung entsprechender Aufwüchse nicht gestattet.
Quelle: AgE, LWK NRW