Entsteht Dauergrünland kann Pächter schadensersatzpflichtig sein

Führt eine ununterbrochene Nutzung von gepachteten Ackerflächen als Grünland zu deren Einstufung als Dauergrünland kann der Pächter zu Schadensersatz gegenüber dem Verpächter verpflichtet sein. In dem vorliegenden Fall hatte ein schleswig-holsteinischer Landwirt im Jahr 2000 insgesamt 14 ha als Ackerland ausgewiesene Flächen gepachtet, die bereits bei Übergabe als Grünland genutzt wurden. Daran hielt der Pächter in der Folgezeit fest. Seit 2008 unterliegen die Flächen aufgrund einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung einem Umbruchverbot. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. September 2012 verklagte die Verpächterin, auf die die Flächen im Zuge der Erbfolge übergegangen sind, den Landwirt auf Zahlung von Schadensersatz. Ihrer Auffassung nach hätte der Pächter der Entstehung von Dauergrünland entgegenwirken müssen. Das Amtsgericht Ratzeburg folgte der Argumentation und verurteilte den Pächter zur Zahlung von annähernd 100.000 €. Der Bundesgerichtshof entschied nun in der Sache gegen den Pächter. Ihm sei es rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, den Schadenseintritt durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. Der BGH schließt zugleich ein Mitverschulden des Verpächters nicht aus. Dies könne der Fall sein, wenn er die drohende Entstehung als Dauergrünland hätte erkennen können und einen entsprechenden Hinweis an den Pächter unterlasse. In der Regel setze dies jedoch voraus, dass der Verpächter Landwirt sei.

Quelle: AgE