Das Greening ist beschlossene Sache

Am vergangenen Donnerstag (22.05.) beschloss der Bundestag das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz und damit auch die konkreten Regelungen zum Faktor Greening. Wenn die Zustimmung des Bundesrates nun noch erfolgt, wird das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich rechtzeitig vor dem von der EU gesetzten Stichtag 1. August 2014 abgeschlossen werden. Damit bleibt die nationale Umsetzung der EU-Agrarreform im Zeitplan.
Das Greening muss nun durch folgende Regelungen von den Landwirten umgesetzt werden:
  • Für Dauergrünland in Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) gilt ein absolutes Umwandlungs- und Umbruchverbot, das ein Pflügen zur Erneuerung einschließt.
  • Für Dauergrünland außerhalb von FFH-Gebieten wird ein einzelbetriebliches Autorisierungssystem geschaffen: Landwirte, die Grünland in Ackerland umwandeln wollen, müssen in gleichem Umfang neues Grünland anlegen.
  • Auf ökologischen Vorrangflächen bleibt der Anbau von Zwischenfrüchten erlaubt; zulässig sind weder eine mineralische Stickstoffdüngung noch chemischer Pflanzenschutz noch der Einsatz von Klärschlamm. Spätester Aussaattermin ist der 1. Oktober. Erlaubt sind nur Mischungen mit mindestens zwei Kulturpflanzenarten.
  • Für den Anbau von Leguminosen auf Vorrangflächen gibt es im Gesetz keine Einschränkungen für Pflanzenschutz oder Düngung.

(AgE)
 

  • Für Dauergrünland in Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) gilt ein absolutes Umwandlungs- und Umbruchverbot, das ein Pflügen zur Erneuerung einschließt.
  • Für Dauergrünland außerhalb von FFH-Gebieten wird ein einzelbetriebliches Autorisierungssystem geschaffen: Landwirte, die Grünland in Ackerland umwandeln wollen, müssen in gleichem Umfang neues Grünland anlegen.
  • Auf ökologischen Vorrangflächen bleibt der Anbau von Zwischenfrüchten erlaubt; zulässig sind weder eine mineralische Stickstoffdüngung noch chemischer Pflanzenschutz noch der Einsatz von Klärschlamm. Spätester Aussaattermin ist der 1. Oktober. Erlaubt sind nur Mischungen mit mindestens zwei Kulturpflanzenarten.
  • Für den Anbau von Leguminosen auf Vorrangflächen gibt es im Gesetz keine Einschränkungen für Pflanzenschutz oder Düngung.