Corona: Kündigungsschutz für Pächter

Der geplante Kündigungsschutz für Pächter im Rahmen des Corona-Hilfspakets verbietet eine Kündigung wegen fehlender Pachtzahlungen, die im zweiten Quartal 2020 anfallen. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsausfall nachweislich von der Corona-Pandemie verursacht worden ist. Die Pachtverträge dürfen bis zum 30. Juni 2022 nicht gekündigt werden, wenn die Zahlungsrückstände zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 liegen. Landpachten würden in der Regel nicht in diesem Schutzzeitraum fällig. Stattdessen sei die Pacht traditionell zum Ende der Ernte- oder Weideperiode am 30. September oder am 11. November zu begleichen, bei einer halbjährigen Zahlungsweise zusätzlich im März. Gesetzlich sei eine fristlose Kündigung erst möglich, wenn ein jährlich zahlender Pächter länger als drei Monate nach Fälligkeitstermin säumig sei.
Quelle: AgE