Bund will nur mäßige Anpassung der Dünge-VO

Die vom Bundeslandwirtschaftsministerium geplante Novelle der Düngeverordnung wird sich im Wesentlichen auf die Anpassung von Detailvorschriften beschränken. Auf eine drastische Verschärfung der ordnungspolitischen Vorgaben für die Düngung will das Ressort verzichten. Das ist bei einer Diskussion vergangene Woche im Ernährungsausschuss des Bundestages deutlich geworden.
Grundlage für die notwendige Überarbeitung soll der Abschlussbericht zur Evaluierung der Düngeverordnung sein, den eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Federführung des Thünen-Instituts für Ländliche Räume in Braunschweig vorgelegt hat. Darin sprechen sich die Experten unter anderem dafür aus,

  • die Abstandsregelungen zu Gewässern zu präzisieren,
  • die Sperrfrist für die Gülleausbringung zu erweitern,
  • die Anforderungen an die Ausbringungstechnik und die vorgeschriebene Einarbeitung von organischen Düngemitteln genauer zu regeln,
  • bei Überschreitung der maximalen Nährstoffsalden für Stickstoff und Phosphor eine Beratungspflicht einzuführen (im Wiederholungsfall oder bei hohen Überschreitungen mit behördliche Anordnungen) und
  • die für Stickstoff aus tierischen Ausscheidungen geltende Ausbringungsobergrenze von 170 kg pro Hektar auf alle organischen Düngemittel anzuwenden.

Keine Entscheidung zur Derogationsregelung
 
Die Europäische Kommission war nach Prüfung der von der Bundesregierung vorgelegten Nitratberichte zu dem Schluss gekommen, dass Deutschland die Ziele und Verpflichtungen der EG-Nitratrichtlinie nur durch Verschärfungen der Düngeverordnung erfüllen könne. Daher ist die Kommission auch erst nach Anpassung der Düngeverordnung zu einer Verlängerung der bis Ende 2013 befristeten deutschen Derogationsregelung bereit. Nach der können Rinderhaltungsbetriebe auf intensiv genutzten Grünlandflächen mit einem hohen Nährstoffbedarf unter bestimmten Bedingungen statt 170 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft bis zu 230 kg pro Hektar und Jahr ausbringen. Im Vorjahr war bundesweit 1.067 Betrieben eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt worden.

  • die Abstandsregelungen zu Gewässern zu präzisieren,
  • die Sperrfrist für die Gülleausbringung zu erweitern,
  • die Anforderungen an die Ausbringungstechnik und die vorgeschriebene Einarbeitung von organischen Düngemitteln genauer zu regeln,
  • bei Überschreitung der maximalen Nährstoffsalden für Stickstoff und Phosphor eine Beratungspflicht einzuführen (im Wiederholungsfall oder bei hohen Überschreitungen mit behördliche Anordnungen) und
  • die für Stickstoff aus tierischen Ausscheidungen geltende Ausbringungsobergrenze von 170 kg pro Hektar auf alle organischen Düngemittel anzuwenden.