BMEL will tierseuchenrechtliche Vorschriften ändern

Einige tierseuchenrechtliche Vorschriften zu ändern, plant das Bundes-Landwirtschaftsministerium (BMEL). Neu vorgesehen ist es unter anderem, die Möglichkeit der prophylaktischen Impfung gegen das Blauzungenvirus (BTV) zu erweitern. Die aktuelle Regelung besagt, dass eine Impfung nur im Falle eines Ausbruchs oder wenn die Infektion in einer Entfernung von mindestens 150 km von der deutschen Grenze in einem Mitglied- oder Drittstaat festgestellt worden sei. Da jedoch im Balkan und in Österreich das BTV-Serotyp 4 und in Frankreich das BTV-Serotyp 8 nachgewiesen wurden, hält es das Agrarressort jetzt für sinnvoller, es der zuständigen Behörde zu erleichtern, Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit anordnen zu können. Etwa wenn es in einem Gebiet zu gehäuften Ausbrüchen der Krankheit komme und diese nur durch eine gleichzeitige Impfung aller empfänglichen Tiere an der weiteren Ausbreitung gehindert und beseitigt werden könne. Mit der bisherigen Möglichkeit der freiwilligen Impfung sei dies nicht möglich.
Neu werde auch sein, dass in einer Schlachtstätte geborene Kälber aus dieser verbracht werden sollen dürfen, entweder in einen Betrieb im Zuständigkeitsbereich der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde oder in den Herkunftsbetrieb des Muttertieres.
Klarer dargestellt werden soll über eine Änderung auch die Verordnung zur Bekämpfung der Bovinen Herpesvirusinfektion Typ 1 (BHV1). So müssen nun auch Rinderbetriebe, die in einem BHV1-freien Gebiet liegen, Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status durchführen. Desweitern darf eine ausgestellte amtstierärztliche Bescheinigung nicht mehr verwendet werden, wenn die betreffenden Rinder 

  • soweit sie nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, im Zeitraum der Geltungsdauer der Bescheinigung positiv auf Antikörper gegen das Virus reagieren;
  • oder, soweit sie gegen BHV1 geimpft wurden, positiv auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein untersucht worden sind.

(AgE)

  • soweit sie nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, im Zeitraum der Geltungsdauer der Bescheinigung positiv auf Antikörper gegen das Virus reagieren;
  • oder, soweit sie gegen BHV1 geimpft wurden, positiv auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein untersucht worden sind.