Blauzungen-Virus erreicht südliches NRW

Nachdem im Dezember 2018 erstmals seit vielen Jahren in Deutschland und zwar in Baden-Württemberg wieder das Blauzungen-Virus Typ 8 nachgewiesen wurde, sind weitere Fälle aufgetreten. Zuletzt in der vergangenen Woche im Raum Trier (Rheinland-Pfalz), sodass das erklärte BTV-Restriktionsgebiet (Radius von 150 km um nachgewiesene Fälle) nun neben Baden-Württemberg, dem Saarland, den südlichen Teilen von Rheinland-Pfalz und Hessen nun auch den Süden von Nordrhein-Westfalen umfasst.
Betroffen sind in NRW nun die Kreisgebiete Euskirchen, Düren, Region Aachen, Erftkreis, Rhein-Sieg-Kreis und südliche Teile des Kreises Heinsberg sowie die Städte Köln und Bonn.
Für die Restriktionsgebiete gilt:
  • Tiere können im Restriktionsgebiet frei verbracht werden.

Für die Verbringung in freie Gebiete aus dem Restriktionsgebiet hinaus gelten folgende Voraussetzungen:
  • Tiere über 3 Monate müssen vor mindestens 60 Tagen eine vollständige Grundimmunisierung erhalten haben (und bei Bedarf innerhalb eines Jahres eine rechtzeitige Auffrischungsimpfung) oder
  • Tiere über 3 Monate werden einer Grundimmunisierung unterzogen und nach 35 Tagen mit negativem Ergebnis einer Virus-PCR im Blut unterzogen oder
  • Kälber bis 3 Monate stammen von geimpften Müttern (d.h. Grundimmuniserung der Mutter liegt mindestens 4 Wochen zurück und bei Bedarf wurde jährlich nachgeimpft), dazu ausgefüllte Tierhaltererklärung oder

Sonderregelung zunächst bis zum 28.2.2019:
  • Tiere ohne Impfschutz, wenn sie mit einem Repellent behandelt worden sind und maximal 7 Tage vor dem Verbringen eine Virus-PCR mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde
  • oder Schlachttiere (ausschließliche Verbringung zum Schlachten) ohne gültigen Impfschutz, wenn bei ihnen keine Anzeichen von Blauzungenkrankheit festgestellt werden konnten (Tierhaltererklärung Schlachttiere).

Für weitere Fragen zum Thema Verbringung von Tieren oder bezüglich der Ausdehnung der Restriktionsgebiete sollen sich die Halter von Rinder, Schafen und Ziegen an ihre zuständige Veterinärbehörde wenden.
Quelle: LWK NRW