Mess- und Eichrecht: Ausnahmen für Milchautomaten

Von den Vorgaben der EU-Messgeräterichtlinie sollen Betreiber von Milchtankstellen ausgenommen werden. Der Bundesrat stimmte der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung am vergangenen Freitag (7.7.) nur unter der Bedingung zu, dass bestimmte Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für Milchautomaten, die bereits betrieben werden, keine Anwendung finden.
Konkret soll dies für die übliche Abschreibungszeit für Milchautomaten gelten, die vor dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, spätestens aber bis Ende 2022. Dadurch würden kostenintensive Nachrüstungen vermieden.
Milchautomaten, die heute auf dem Markt erhältlich sind, seien zertifiziert und entsprächen ihren Angaben zufolge bereits den Anforderungen des Mess- und Eichrechts. Deshalb wird hier kein regulatorischer Handlungsbedarf mehr gesehen. Für die neuen Milchautomaten wäre die verkürzte Eichfrist von einem Jahr, laut Bundesrat aber auch unverhältnismäßig. Hier solle weiterhin die Frist von zwei Jahren gelten.
Quelle: AgE