Änderung des Wasserhaushaltsgesetz bringt neues CC-Kriterium

Das am 30. Juni 2020 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) hat auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen im Rahmen der EU-Agrarförderung. Darauf hat das Bundeslandwirtschaftsministerium hingewiesen. Demnach sieht der neue § 38a WHG für landwirtschaftlich genutzte Flächen mit durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im Abstand von mindestens 20 m zu Gewässern vor, dass innerhalb von 5 m zur Böschungsoberkante des Gewässers eine ganzjährig geschlossene Begrünung zu erhalten oder herzustellen ist. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante sei die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich.
Ferner darf dem Ministerium zufolge eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses nicht mehr als einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum hat mit dem Ablauf des 30. Juni 2020 begonnen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben laut Ministerium von der Änderung des WHG unberührt.
Quelle: AgE