Agrarförderung 2018: Änderung bei Zwischenfrucht und Greening

Für das Antragsjahr 2018 ändern sich die Regeln für die Agrarförderung. Der aktuelle Entwurf, der bis Ende des Jahres verabschiedet werden sollte, sieht folgende Änderungen vor: 
  • Die Junglandwirte-Prämie wird pauschal fünf Jahre nach Antragstellung ewährt,
  • Um als Fläche mit landwirtschaftlicher Tätigkeit" zu gelten, muss vor dem 16. November das Mindestmaß an Bewirtschaftung erfolgt sein.
  • Die 30 ha-Grenze bei der Anbaudiversifizierung fällt weg. Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Grünfuttererzeugung benutzt werden, brach liegen oder zu mehr als drei Vierteln aus Dauergrünland bestehen, sollen künftig von der Anbaudiversifizierung und den Verpflichtungen bei den ÖVF befreit sein; auch dann, wenn die verbleibende Ackerfläche 30 ha überschreitet.

  • Die Junglandwirte-Prämie wird pauschal fünf Jahre nach Antragstellung ewährt,
  • Um als Fläche mit landwirtschaftlicher Tätigkeit" zu gelten, muss vor dem 16. November das Mindestmaß an Bewirtschaftung erfolgt sein.
  • Die 30 ha-Grenze bei der Anbaudiversifizierung fällt weg. Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Grünfuttererzeugung benutzt werden, brach liegen oder zu mehr als drei Vierteln aus Dauergrünland bestehen, sollen künftig von der Anbaudiversifizierung und den Verpflichtungen bei den ÖVF befreit sein; auch dann, wenn die verbleibende Ackerfläche 30 ha überschreitet.

Auch die Regeln für Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) werden überarbeitet:
  • Der Anbau von Miscanthus und Durchwachsener Silphie auf Greeningflächen wird zugelassen;
  • der Gewichtungsfaktor für Leguminosen steigt von 0,7 auf 1,0 und für Kurzumtriebsplantagen (KUP) von 0,3 auf 0,5;
  • auf ÖVF sind Pflanzenschutzmittel verboten, die Kenntnis darüber muss der Landwirt künftig auch bestätigen.
  • Leguminosen müssen nicht mehr in Reinsaat ausgebracht werden, auch Mischungen sind künftig möglich.
  • Feldrand-, Puffer- und Waldrandstreifen müssen künftig mind. 1 m und max. 20 m breit sein, um bei der Berechnung der ÖVF voll gewertet zu werden. 

Zwischenfruchtmischungen auf Vorrangflächen müssen nicht mehr erst nach dem 16. Juli ausgesäht werden, diese Regelung entfällt. Stattdessen muss die Fläche vom 1. Oktober des Jahres der Antragstellung bis zum 15. Februar des Folgejahres mit der Kulturpflanzenmischung bestellt sein.
  • Der Anbau von Miscanthus und Durchwachsener Silphie auf Greeningflächen wird zugelassen;
  • der Gewichtungsfaktor für Leguminosen steigt von 0,7 auf 1,0 und für Kurzumtriebsplantagen (KUP) von 0,3 auf 0,5;
  • auf ÖVF sind Pflanzenschutzmittel verboten, die Kenntnis darüber muss der Landwirt künftig auch bestätigen.
  • Leguminosen müssen nicht mehr in Reinsaat ausgebracht werden, auch Mischungen sind künftig möglich.
  • Feldrand-, Puffer- und Waldrandstreifen müssen künftig mind. 1 m und max. 20 m breit sein, um bei der Berechnung der ÖVF voll gewertet zu werden. 

Quelle: AgE