Ab dem 1.1.2018 gilt die Stoffstrombilanzverordnung

Das Bundeskabinett stimmte am vergangenen Mittwoch (13.12.) der Stoffstrombilanzverordnung mit den Maßgaben zu, die der Bundesrat in seiner Sitzung am 24. November beschlossen hatte (Dokumentation). Für die Durchführung der ab 1. Januar 2018 für tierhaltende Betriebe vorgeschriebenen Bilanzierung ihrer Nährstoffströme gelten einheitliche Vorgaben.
Entsprechend der Verordnung sind Betriebe, mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha verpflichtet, jährlich eine Bilanz über die Nährstoffzufuhr und die Nährstoffabgabe zu erstellen.
Erfasst werden müssen auf diese Weise zum einen die Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, die dem Betrieb durch Futtermittel, Saatgut, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführt werden. Zum andern geht es um die Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, die der Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, eventuell Wirtschaftsdünger, Futtermittel, Saatgut, landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgibt. Die Ermittlung der Nährstoffzufuhren und -abgaben orientiert sich an der abgestimmten Datengrundlage der Düngeverordnung.
Die wichtigste Forderung der Länderkammer bezieht sich auf die Bewertung der zu erstellenden Stoffstrombilanzen. Danach können die Betriebe entweder eine Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff je Hektar vornehmen oder ein betriebsindividuelles Bewertungsverfahren wählen. Dabei erfolgt die Bewertung auf der Grundlage eines betriebsspezifisch zu ermittelnden dreijährigen Bilanzwertes mit den in der Anlage der Verordnung vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten für unvermeidbare Stickstoffverluste.
Die Regelungen zur Stoffstrombilanz gelten zunächst bis Ende 2022. Zuvor sollen die Vorschriften evaluiert werden. Bis Ende 2021 muss das Bundeslandwirtschaftsministerium einen Bericht über die Bewertung der Vorschriften vorlegen.
Quelle: AgE