ÖVF dürfen zur Futtergewinnung genutzt werden

Der Bundesrat hat den Weg zur Nutzung des Aufwuchses auf den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) freigemacht. Die Länderkammer winkte am vergangenen Freitag (20.9.) die Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung durch, mit der die Futtergrundlage auf den von der diesjährigen Trockenheit betroffenen Agrarbetrieben verbessert werden soll. Im vergangenen Jahr hatten Bund und Länder schon einmal verfügt, dass die Landwirte Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke uneingeschränkt zu Futterzwecken nutzen konnten. Die aktuelle Regelung entspricht inhaltlich der aus dem Vorjahr:
  • Durch die Änderung des § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung werden die Länder ermächtigt, allgemein oder im Einzelfall Gebiete mit witterungsbedingtem Futtermangel auszuweisen.
  • Landwirte können dann dort Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Umweltinteresse genutzt werden, über die sonst nur erlaubte Beweidung mit Schafen und Ziegen hinaus auch für die Beweidung mit anderen Tierarten oder durch Schnitt für Futterzwecke nutzen.
  • Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Gründecke, die im Umweltinteresse genutzt werden, müssen mindestens vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres auf der Fläche verbleiben. Diese Frist wird nun bis zum Ablauf 15. Februar des Folgejahres oder im Falle einer Landesverordnung bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres verlängert. In dieser Zeit ist normalerweise nur die Beweidung erlaubt.
  • Durch die Verordnungsänderung wird auch dann eine Schnittnutzung erlaubt, sofern die Fläche als Gebiet mit witterungsbedingtem Futtermangel ausgewiesen ist. Die Regelung ist auf das Jahr 2019 bzw. den Anfang des Jahres 2020 begrenzt.

Quelle: AgE