Coronavirus

Corona: Was, wenn die Mitarbeiter ausfallen?

Die Zahl der mit dem Coronavirus Infizierten steigt. Was passiert, wenn Mitarbeiter oder Familienmitglieder im Milchviehbetrieb unter Quarantäne stehen? Tipps, wie Sie sich und Ihre Mitarbeiter schützen und was im Fall einer Infektion zu tun ist.

Die meisten Milcherzeuger sind bei ihrer täglichen Arbeit und der Versorgung der Kühe auf (Familien-)Mitarbeiter angewiesen. Wenn sich dort der Betriebsleiter, ein Familienmitglied oder Mitarbeiter ansteckt und in Quarantäne muss, kann das den Betrieb schwer treffen! Milcherzeugerin Agnes Greggersen aus Schleswig-Holstein erklärt die Situation auf ihrem Betrieb so: „Der Ausbruch eines Corona-Falls bei uns auf dem Hof würde für mich und meine Familie häusliche Quarantäne bedeuten. Überall wird empfohlen, dass ich mir für diesen Fall Ersatz suchen soll. Leider ist es schon schwer, eine Ersatzkraft in Nicht-Krisenzeiten für meine Arbeit zu finden.“

Bereiten Sie sich vor!

Wie groß die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die Milchkuhbetriebe sein werden, hängt u. A. von der Vorbereitung der Betriebsleiter ab. Wichtig ist, im Notfall keine Zeit mit der Organisation zu verlieren. Für den Fall, dass sich der Betriebsleiter mit dem Virus infiziert, ist ein Notfall-Plan hilfreich, das alle nötigen Dokumenten und Vollmachten enthält, mit denen das Tagesgeschäft zur Not auch ohne ihn weiterlaufen kann. Einen Notfall-Plan für Rinderhalter finden Sie hier.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat Empfehlungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen veröffentlicht (5.3.2020). Laut Angaben des Bundesamts ist es nicht auszuschließen, dass Mitarbeiter nach Kontakt zu einer erkrankten Person oder im Ansteckungsfall für einen längeren Zeitraum vom Arbeitsplatz auf dem Betrieb fernbleiben müssen. Für Milchkuhbetriebe mit Mitarbeitern gilt dann:
  • Stellen Sie für jeden Mitarbeiter einen Stellvertreter sicher, damit im Fall des Ausfalls die Arbeit trotzdem weiter ausgeführt werden kann.
  • Überlegen Sie zudem jetzt schon, welche Aufgaben, Aktivitäten und Arbeitsprozesse dringend notwendig sind und auf welche Aktivitäten Sie verzichten können, falls Personal ausfällt.
  • Überlegen Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, um Arbeitsausfälle zu kompensieren (z.B. die Arbeitszeit von Teilzeitkräften erhöhen, Urlaubssperren verhängen, kürzlich pensionierte Arbeitskräfte zeitweise zurückholen etc.). Sie können auch Kontakt mit Zeitarbeitsfirmen oder der örtlichen Arbeitsagentur aufnehmen und dort mögliche Arbeitskräfte finden. Anspruch auf Betriebshelfer haben nur erkrankte Personen, jedoch nicht, wer in Quarantäne ist.
  • Überlegen Sie, wie hoch das Ausfallrisiko Ihrer Arbeitskräfte ist, wenn Ihr Personal zu Beispiel erkrankte Angehörige versorgen oder Klein- und Schulkinder betreuen müssen.

In Italien, Spanien und Frankreich wurde das ganze Land als Sperrzone ausgewiesen. Auch hierzulande schließt das BBK grundsätzlich nicht aus, dass aufgrund behördlicher Anordnung zum Beispiel Zugangsbeschränkungen erlassen werden, sodass außerhalb liegende Betriebsteile nicht mehr oder nicht ohne Weiteres erreichbar sind. Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu den kommunalen Behörden auf, um diese Fragen zu klären und ggf. Sondergenehmigungen für den Zugang zu Außenstellen des Betriebs zu beantragen. Die Kontaktdaten der zuständigen Gesundheitsämter finden Sie hier.

Minimieren Sie das Infektionsrisiko

Aktuell empfiehlt das Robert-Koch-Institut in Berlin eine Eindämmungsstrategie, um die weitere Ausbreitung des Virus so möglichst zu verhindern. Dafür müssen Infektionsketten schnellstmöglich unterbrochen werden. Dies gelingt, wenn Kontaktpersonen von bestätigten Infektionsfällen identifiziert und für 14 Tage in häuslicher Quarantäne untergebracht werden. So lange dauert die maximale Inkubationszeit zwischen Infektion und Ausbruch der Symptome. Ein Betrieb mit Milchkühen kann jedoch nicht einfach für ein paar Wochen stillgelegt werden, wenn sich dort mehrere Personen infiziert haben.
Als Arbeitgeber ist es Ihre Pflicht, die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sorgen Sie deswegen jetzt dafür, dass alle Personen auf dem Betrieb die erforderlichen Maßnahmen umsetzen, die das Infektionsrisiko minimieren. Das schließt ein, dass alle Mitarbeiter die wirksamen Hygienemaßnahmen kennen:
  • Regelmäßig und für mindestens 30 Sekunden die Hände mit Seife waschen
  • nicht mit den Fingern ins Gesicht fassen
  • nicht in die Hand, sondern in Taschentücher oder in die Armbeuge niesen und husten
  • großen Abstand (mindestens 1,5 m) zu hustenden und niesenden Menschen halten
  • Menschenansammlungen möglichst meiden
  • auf Begrüßungsrituale wie Händeschütteln oder Umarmen verzichten
  • häufig berührte Oberflächen öfter reinigen

Sorgen Sie dafür, dass die Mitarbeiter Zugang zu Seife, Papiertaschentüchern, Mülleimern mit Deckel und antiviralen Desinfektionsmittel haben. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet diese Informationen in Betriebsanweisungen auf Bulgarisch, Polnisch, Rumänisch und Russisch zum Download an. Geben Sie diese Informationen an Ihre Mitarbeiter weiter und stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter sich an die Empfehlungen halten.
Zur Vorsorge auf dem Betrieb gehört zudem, direkten Kontakt so weit wie möglich zu vermeiden bzw. den Sicherheitsabstand zwischen Personen zu vergrößern. Dafür hilft es, Besprechungen möglichst im Freien abzuhalten und auf gemeinsame Essenszeiten zu verzichten. Wenn Ihr Betrieb im Schichtsystem arbeiten, organisieren Sie den Schichtwechsel so, dass sich die Mitarbeiter der verschiedenen Schichten nicht begegnen. So fallen im Fall einer Infektion nicht beide Schichten unter Quarantänepflicht.

SARS-CoV-2-positiv, und jetzt?

Wer am Coronavirus erkrankt ist, hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Wird ein Mitarbeiter positiv auf Corona getestet, ist er aufgrund einer Viruserkrankung arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen. Das erklärt der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirte.
Aber auch ohne eine Viruserkrankung kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen und z.B. Quarantäne sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängen. Bei Quarantäne besteht kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe. In diesem Fall kann jedoch eine Entschädigung gewährt werden. Die Bereitstellung einer Ersatzkraft bei einer festgestellten Infektion ist laut SVLFG von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Wird ein Landwirt auf Anordnung der zuständigen Behöre unter Quarantäne gestellt, ohne, dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert wurde, wird für die Entschädigung das Arbeitseinkommen aus dem Betrieb zugrunde gelegt. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate.Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht, erläutert die SVLFG. Betroffene sollten sich im Bedarfsfall bei der in den Ländern jeweils zuständigen Behörde erkundigen, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann.
Arbeitnehmer müssen im Fall einer Quarantäne mit beruflichem Tätigkeitsverbot beim Arbeitgeber eine Kopie der Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes einreichen. Der Arbeitnehmer erhält dann eine Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe des regulären Gehalts bis zu sechs Wochen. Diese Entschädigung zahlt zunächst der Arbeitgeber. Er hat jedoch einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde. Welche das ist, richtet sich nach dem Landesrecht. Erste Anlaufstelle ist das Gesundheitsamt beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Die Erstattung muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der untersagten Tätigkeit beantragen.
Kita und Schulen sind bereits geschlossen. Wenn die Kinder nur betreut werden müssen und nicht krank sind, hat der Mitarbeiter keinen Anspruch, dass ihn der Arbeitgeber freistellt. In diesem Fall können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen zu Urlaubsgewährung oder den Abbau von Überstunden treffen. Erkrankt ein Kind unter 12 Jahren am Coronavirus, dürfen verheiratete Elternteile zehn Kinderkrankentage, alleinerziehende Eltern 20 Tage pro Jahr beantragen (§ 45 SGB V). Dafür muss der Kinderarzt dem pflegenden Elternteil ein Attest ausstellen.
Weitere Fragen zu arbeitsrechtliche Auswirkungen hat das Bundesamt für Arbeit und Soziales zusammengefasst, die Antworten finden Sie hier.

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Quellen: AgE, Bauernzeitung, Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband (WLV), Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe