Tierschutz – darauf achten die Veterinärbehörden

Zu den amtstierärztlichen Aufgaben gehört u.a. die Überwachung der Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Wie die Amtstierärzte vorgehen, in welche Ställe sie hineinschauen, das erläuterte Ramon Rulff, Amtstierarzt im Altmarkkreis Salzwedel auf dem Mitteldeutschen Rinderworkshop der HS Anhalt in Bernburg.

„Wir sind alle Profis mit praktischem Hintergrund, die sich in der Nutztierhaltung auskennen“, stellte Rulff gleich zu Beginn seiner Präsentation klar. Jeder Mitarbeiter habe während einer früheren Tätigkeit in der Praxis Erfahrungen gesammelt und ein Studium absolviert. Rulff selbst war jahrelang als praktischer Tierarzt in Sachsen-Anhalt unterwegs.

Spezialsoftware selektiert Risiko-Betriebe 

Wie filtern er und seine Kollegen die Tierhalter heraus, die sie aufsuchen und auf was genau achten sie während ihrer „Stall-Visite“? Das Veterinäramt verfügt über eine spezielle Veterinärsoftware, in welche die (HIT)Daten eines jeden tierhaltenden Unternehmens tagesaktuell einlaufen. Auf Basis der erfassten Daten wird eine Risikoanalyse erstellt. Insbesonders Betriebe mit hohen Merzungs- oder Verlustraten (Kälber, Kühe 10 %), oder mit Abgängen von neugeborenen Kälbern ohne eingezogene Ohrmarken geraten ins Visier der Amtsveterinäre. Manchmal führen aber auch Informationen, die von den LKW-Fahrern der Tierkörperbeseitigungsanstalten eingehen, dazu dass ein Stall näher unter die Lupe genommen wird.
Die eigentliche Kontrolltätigkeit umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:
(1) Überprüfung der betriebseigenen Dokumente/Aufzeichnungen. Hier müssen die folgenden tierschutzrechtlich erforderliche Aufzeichnungen vorliegen:
  • Ergebnisse der täglichen Überprüfungen des Bestandes
  • Alle medizinischen Behandlungen
  • Anzahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere (Anzahl und Ursache von Tierverlusten). Wichtig: Nach Vorgabe der TierSchNutztV beträgt die Aufbewahrungsfrist von vorgeschriebenen Aufzeichnungen mindestens 3 Jahre!

  • Ergebnisse der täglichen Überprüfungen des Bestandes
  • Alle medizinischen Behandlungen
  • Anzahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere (Anzahl und Ursache von Tierverlusten). Wichtig: Nach Vorgabe der TierSchNutztV beträgt die Aufbewahrungsfrist von vorgeschriebenen Aufzeichnungen mindestens 3 Jahre!

Weitere Dokumente, die zur Beurteilung herangezogen werden können sind:
  • Tierarztrechnungen
  • Untersuchungsbefunde
  • Dokumente zu Tierbewegungen und zur Vermarktung, wie z.B. Schlachtabrechnungen
  • Dokumente zur Tierernährung, wie z.B. Lieferscheine von Futtermitteln, Unterlagen über Futterzusammensetzung bei Fertigfuttermitteln, Untersuchungsergebnisse zur Tränkwasserqualität bei Eigenwasser-/ Brunnenwasserversorgung und Dokumente/Aufzeichnungen zur Funktion und Wartung von technischen Einrichtungen.

  • Tierarztrechnungen
  • Untersuchungsbefunde
  • Dokumente zu Tierbewegungen und zur Vermarktung, wie z.B. Schlachtabrechnungen
  • Dokumente zur Tierernährung, wie z.B. Lieferscheine von Futtermitteln, Unterlagen über Futterzusammensetzung bei Fertigfuttermitteln, Untersuchungsergebnisse zur Tränkwasserqualität bei Eigenwasser-/ Brunnenwasserversorgung und Dokumente/Aufzeichnungen zur Funktion und Wartung von technischen Einrichtungen.

(2) Überprüfung der Haltungseinrichtung, insbesondere das Raum- und Flächenangebot, die bauliche Beschaffenheit einschließlich Bodenbeschaffenheit, Helligkeit im Stall und das Stallklimas.
(3) Überprüfung der Tierhalterpflichten (Überwachung, Fütterung und Pflege):
  • Personal für die Versorgung der Tiere (Anzahl und Qualifikation)
  • Kontrollen durch das Personal (Umgang mit den Tieren)
  • Versorgung der Tiere (Futter, Wasser, Einstreu)
  • Hygiene im Stall

  • Personal für die Versorgung der Tiere (Anzahl und Qualifikation)
  • Kontrollen durch das Personal (Umgang mit den Tieren)
  • Versorgung der Tiere (Futter, Wasser, Einstreu)
  • Hygiene im Stall

(4) Überprüfung der Tiere insbesondere auf ihr Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand, Verhalten, Verletzungen, … . Bei Kühen richten die Kontrolleure ihren Blick gerne auf chronische Schädigungen (Technopathien) der Gliedmaßen, insbesondere des Sprunggelenks und auf Lahmheiten (Gangverhalten). Diese Schädigungen stellen vor allem Indikatoren für die unzureichende Tiergerechtheit der Liegeboxen und der Liegeflächen dar. Haarverlust und Dekubitalstellen an Sprunggelenken sind zudem mit Lahmheiten und weiteren Gliedmaßenkrankheiten, aber auch Eutererkrankungen assoziiert.

Nur das Einzeltier zählt, nicht die Herde!

Entscheidend ist, dass es jedem einzelnen Tier gut geht, denn vor dem Gesetzgeber zählt immer nur das Einzeltier. So kann es sein, dass in einer gut gemanagten Milchkuhherde eine lahme Kuh, die sich (relativ „unbeachtet“) in der Krankenbox befindet und noch nicht dem Hoftierarzt vorgestellt wurde, Anlass für einen Verstoß sein kann – auch wenn sich die übrigen 499 Kühe der Herde in einem guten Zustand präsentieren. Das kann letztlich dazu führen, dass selbst vom Kontrollverband oder der Molkerei ausgezeichnete bzw. nach QM zertifizierte Unternehmen auffallen.
magere Kuh

Entscheidend ist immer das einzelne Tier – selbst wenn 499 weitere Kühe "fit" sind, kann eine solch abgemagerte, lahme Kuh zu Sanktionen führen. (Bildquelle: Elite Magazin)

Maßnahmen nach einer Kontrolle

Die Kontrollen werden grundsätzlich ohne Voranmeldung durchgeführt. Die zeitliche Abfolge der Kontrolltätigkeiten richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort. Die veterinäre sind angehalten alle Befunde vollständig und gerichtsfest zu erheben und zu dokumentieren. Zur Beweissicherung können beispielsweise Foto-, Video- und Tonaufzeichnungen durchgeführt werden.
Auf der Grundlage der erhobenen Befunde erfolgt eine fachliche Bewertung. Der zuständige Amtstierarzt bzw. dessen Behörde trifft die zur Beseitigung fest gestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen … bis hin zum sofortigen Haltungs- und Betreuungsverbot. Zudem kann er andere Behörden unterrichten (wichtig: falls CC relevant kann dies zur Verweigerung der Zahlungen führen).
In der Praxis stellt sich immer wieder heraus, dass die Herdengröße keine Rolle beim Auftreten von Verstößen spielt. Sowohl kleine als auch große Betriebe würden gleichermaßen auffallen, erläuterte Rulff. Während in kleineren rinderhaltenden Betrieben häufiger das Fachwissen nicht mehr auf dem neuesten Stand sei, steige mit zunehmender Herdengröße das Risiko, dass sich nicht ausreichend qualifiziertes Personal im Stall aufhalte. Auch sieht der Veterinär in unterlassenen Investitionen einen Risikofaktor für den Tierschutz. Den Landwirten rät Rulff, bei Problemen mit der Tiergesundheit sich sofort fachmännischen Rat einzuholen und nicht abzuwarten, dass sich das Problem wieder von alleine löst!
Text: G.Veauthier