Quotenübertragung außerhalb der Börse soll flexibler werden

Das Bundeslandwirtschaftsministerium will die Übertragung von Milchquoten außerhalb der Börse flexibilisieren. Nach dem Entwurf für eine 3. Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung sollen im Hinblick auf das Ende der Quotenregelung am 31. März 2015 Fristen verkürzt und Auflagen gelockert werden, um insbesondere die Quotenübernahme bei Betriebsübertragungen zu erleichtern.

Gleichzeitig will das Ministerium jedoch den Bestand der Quotenbörsen nicht gefährden. Das Börsenverfahren sei weiterhin notwendig, um einen repräsentativen und transparenten Milchquotenpreis zu ermitteln und zugleich das Entgelt bei der Übernahme von Milchquoten durch Pächter festzulegen, heißt es in der Begründung. An der Aufteilung in die beiden Übertragungsgebiete Ost und West hält das Ressort jedoch wie erwartet fest. Es sollen lediglich einige Beschränkungen zur Abgrenzung der Gebiete reduziert werden.

Geplante Änderungen im Detail:

  • Bislang kann ein Landwirt seine Quote nur dann über die Börse anbieten, wenn der Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume nicht verlagert worden ist. Künftig soll dieser Zeitraum um ein Jahr verkürzt werden.
  • Während bisher jemand generell keine Quote verkaufen darf, der im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr selbst Quoten an der Börse erworben hat, soll künftig ein sachlicher Grund ausreichen und der Anbieter kann doch tätig werden. Allerdings soll dieser „sachliche Grund“ nicht Preisspekulation sein dürfen. Darüber befinden soll die jeweilige Landesstelle.
  • Gelockert werden soll auch die bisherige Mindestbewirtschaftungspflicht. Nach der geplanten Neuregelung soll ein Betrieb vor der Übertragung nicht mehr 70 %, sondern lediglich 50 % seiner Quote bewirtschaftet haben müssen. Damit sollen Betriebe, die bereits die Milchproduktion abstocken, eher übertragen werden können.
  • Das Übertragungsverbot nach der dauerhaften Übernahme einer Milchquote soll um ein Jahr verkürzt werden. Nach der geltenden Regelung darf erst nach Ablauf des zweiten Zwölfmonatszeitraums die Quote, die mit einem Betrieb dauerhaft übernommen wird, etwa auf den Betrieb des Übernehmers übergehen. Laut Verordnungsentwurf soll die Weiterbewirtschaftungspflicht von zwei auf einen Zwölfmonatszeitraum verkürzt werden. Die bisherige Verpflichtung zur Weiterführung der Milchproduktion nach der Übernahme eines Betriebes soll zugleich in eine Pflicht zur Weiternutzung des übernommenen Betriebes umgewandelt werden. Auf diese Weise soll die Milcherzeugung in dem in der Regel bereits vorhandenen Betrieb konzentriert werden können. Bei Übertragungen zwischen den beiden Börsengebieten soll dies aber erst ab 1. April 2012 gelten.

  • Bislang kann ein Landwirt seine Quote nur dann über die Börse anbieten, wenn der Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume nicht verlagert worden ist. Künftig soll dieser Zeitraum um ein Jahr verkürzt werden.
  • Während bisher jemand generell keine Quote verkaufen darf, der im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr selbst Quoten an der Börse erworben hat, soll künftig ein sachlicher Grund ausreichen und der Anbieter kann doch tätig werden. Allerdings soll dieser „sachliche Grund“ nicht Preisspekulation sein dürfen. Darüber befinden soll die jeweilige Landesstelle.
  • Gelockert werden soll auch die bisherige Mindestbewirtschaftungspflicht. Nach der geplanten Neuregelung soll ein Betrieb vor der Übertragung nicht mehr 70 %, sondern lediglich 50 % seiner Quote bewirtschaftet haben müssen. Damit sollen Betriebe, die bereits die Milchproduktion abstocken, eher übertragen werden können.
  • Das Übertragungsverbot nach der dauerhaften Übernahme einer Milchquote soll um ein Jahr verkürzt werden. Nach der geltenden Regelung darf erst nach Ablauf des zweiten Zwölfmonatszeitraums die Quote, die mit einem Betrieb dauerhaft übernommen wird, etwa auf den Betrieb des Übernehmers übergehen. Laut Verordnungsentwurf soll die Weiterbewirtschaftungspflicht von zwei auf einen Zwölfmonatszeitraum verkürzt werden. Die bisherige Verpflichtung zur Weiterführung der Milchproduktion nach der Übernahme eines Betriebes soll zugleich in eine Pflicht zur Weiternutzung des übernommenen Betriebes umgewandelt werden. Auf diese Weise soll die Milcherzeugung in dem in der Regel bereits vorhandenen Betrieb konzentriert werden können. Bei Übertragungen zwischen den beiden Börsengebieten soll dies aber erst ab 1. April 2012 gelten.