Agrarinvestitionsförderung 2014

Neue Stallbauförderung mit massiven Beschränkungen

Im Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) werden in der Förderperiode 2014 – 2020 nur noch Maßnahmen gefördert, die einen merklichen Beitrag im Bereich Tier-, Umwelt- und/oder Klimaschutz erfüllen.

Im Jahr 2014 beginnt eine neue Förderperiode in der Agrarinvestitionsförderung (AFP). Das Antragsverfahren 2014 wird allerdings voraussichtlich erst im Herbst 2014 beginnen.
Da die Richtlinie und der  Einführungserlass zum Antragsverfahren 2014 noch nicht vorliegen, können Details der Förderung noch nicht abschließend veröffentlicht werden! Nachfolgend einige Eckpunkte zur Agrarinvestitionsförderung ab 2014:
  • Förderfähig sind aller Voraussicht nach in den meisten Bundeländern nur Stallbaumaßnahmen, die besonders tiergerecht sind.
  • Die Fördersätze für die Rindviehhaltung dürften bei 20 % liegen (Ausnahme Niedersachsen: Hier sollen Milchviehställe nach Anlage 2  mit 30 % gefördert werden).
  • Für Junglandwirte (jünger als 40  Jahre, Betriebsübernahme innerhalb der letzten fünf Jahre) wird die Förderhöhe um 10 % erhöht, maximal können sie jedoch einen Zuschuss von 40 % erhalten.
  • Sonstige Maßnahmen, die keine Änderung oder Erweiterung von Stallplätzen beinhalten, werden wohl nur nur bei signifikantem Verbraucher-, Umwelt- oder Klimanutzen gefördert. Eine herkömmliche" Maschinen- oder Lagerhalle wäre dann nicht mehr förderfähig. Förderfähig wären zum Beispiel separate Güllebehälter bei Erhöhung der vorhandenen Lagerkapazität von mindestens sechs Monate auf neun Monate (bis maximal 12 Monate).
  • Darüberhinaus sind Maßnahmen nur förderfähig, wenn der Viehbestand nicht mehr als 2,0 Großvieheinheiten je ha selbstbewirtschaftete Fläche beträgt. Während der EU-Zweckbindungsfrist von fünf Jahren darf der Betrieb diesen Viehbestand nicht überschreiten.
  • Eine neunmonatige Güllelagerkapazität zwingend vorzuhalten.
  • Es sind nur Antragsteller förderfähig, die mit ihrem aktuellen und geplanten Tierbestand die Grenze von 300 Rindern (inkl. Milchkühe) nicht überschreiten.
  • Die feste Abdeckung von Güllebehältern -auch bei bestehenden Güllebehältern- mit festem Dach, Zeltdach oder einer künstlichen Schwimmdecke ist ebenfalls verpflichtend. Falls bei bestehenden Behältern eine feste Abdeckung nicht ausführbar ist, genügt eine kontinuierliche Abdeckung mit Granulat oder Stroh.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen wird voraussichtlich 20.000 €, die Obergrenze des förderfähigen Investitionsvolumens für Stallbauten nach Anlage1 750.000 Mio. € betragen (Ausnahme Niedersachsen: Hier beträgt für Stallbauten nach Anlage 2 die Obergrenze des förderfähigen Investitionsvolumens 1,5 Mio. €).
  • Eine Bestandsaufstockung ist bei allen Tierarten möglich.

  • Förderfähig sind aller Voraussicht nach in den meisten Bundeländern nur Stallbaumaßnahmen, die besonders tiergerecht sind.
  • Die Fördersätze für die Rindviehhaltung dürften bei 20 % liegen (Ausnahme Niedersachsen: Hier sollen Milchviehställe nach Anlage 2  mit 30 % gefördert werden).
  • Für Junglandwirte (jünger als 40  Jahre, Betriebsübernahme innerhalb der letzten fünf Jahre) wird die Förderhöhe um 10 % erhöht, maximal können sie jedoch einen Zuschuss von 40 % erhalten.
  • Sonstige Maßnahmen, die keine Änderung oder Erweiterung von Stallplätzen beinhalten, werden wohl nur nur bei signifikantem Verbraucher-, Umwelt- oder Klimanutzen gefördert. Eine herkömmliche" Maschinen- oder Lagerhalle wäre dann nicht mehr förderfähig. Förderfähig wären zum Beispiel separate Güllebehälter bei Erhöhung der vorhandenen Lagerkapazität von mindestens sechs Monate auf neun Monate (bis maximal 12 Monate).
  • Darüberhinaus sind Maßnahmen nur förderfähig, wenn der Viehbestand nicht mehr als 2,0 Großvieheinheiten je ha selbstbewirtschaftete Fläche beträgt. Während der EU-Zweckbindungsfrist von fünf Jahren darf der Betrieb diesen Viehbestand nicht überschreiten.
  • Eine neunmonatige Güllelagerkapazität zwingend vorzuhalten.
  • Es sind nur Antragsteller förderfähig, die mit ihrem aktuellen und geplanten Tierbestand die Grenze von 300 Rindern (inkl. Milchkühe) nicht überschreiten.
  • Die feste Abdeckung von Güllebehältern -auch bei bestehenden Güllebehältern- mit festem Dach, Zeltdach oder einer künstlichen Schwimmdecke ist ebenfalls verpflichtend. Falls bei bestehenden Behältern eine feste Abdeckung nicht ausführbar ist, genügt eine kontinuierliche Abdeckung mit Granulat oder Stroh.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen wird voraussichtlich 20.000 €, die Obergrenze des förderfähigen Investitionsvolumens für Stallbauten nach Anlage1 750.000 Mio. € betragen (Ausnahme Niedersachsen: Hier beträgt für Stallbauten nach Anlage 2 die Obergrenze des förderfähigen Investitionsvolumens 1,5 Mio. €).
  • Eine Bestandsaufstockung ist bei allen Tierarten möglich.

Einen Auszug aus dem Entwurf der Anlage 1 (Mindestnormen für Stallbauten) finden Sie
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