Silo- und Güllelager

Für Siloanlagen drohen neue Auflagen

Für den Bau und den Betrieb von Siloanlagen und Güllebehältern ist künftig mit neuen und strengeren Auflagen zu rechnen.

Das Umweltministerium will mit einer neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein bundesweit einheitliches Recht schaffen. Dr. Hansjörg Nußbaum (LAZBW Aulendorf) fasst drei Knackpunkte zusammen:

  1. Siloanlagen müssen während der gesamten Betriebszeit dicht sein,. Dafür ist der Betreiber verantwortlich. Tritt eine undichte Stelle auf, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen ein Schaden für Gewässern zu verhindern (Versickern in den Untergrund ist verboten). Die Verordnung sieht zudem vor, dass sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten künftig nur durch Fachbetriebe erfolgen dürfen. Damit sind Eigenleistungen beim Silobau kaum mehr zu empfehlen.
  2. Wenn Behelfslagerungen (Freigärhaufen, Siloschläuche oder Silageballen) länger als sechs Monate an ein und derselben Stelle lagern, wird dies als ortsfeste Anlage eingestuft. Für diese gilt dann wie bei Fahrsilos die Vorgabe, dass Sickersaft und Schmutzwasser (z.B. Regenwasser, das durch Futterreste verschmutzt wird) aufgefangen werden müssen.
  3. Alle unterirdischen Anlagen benötigen eine Leckageerkennung. Davon sind Güllekanäle, Güllegruben und Sickersaftbehälter betroffen. Für bestehende Anlagen ist eine zehnjährige Übergangsfrist vorgesehen. Künftig werden Silos alle 10 Jahre (im Wasserschutzgebiet alle 5 Jahre) überprüft, ob sie dicht und noch funktionsfähig sind.

  1. Siloanlagen müssen während der gesamten Betriebszeit dicht sein,. Dafür ist der Betreiber verantwortlich. Tritt eine undichte Stelle auf, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen ein Schaden für Gewässern zu verhindern (Versickern in den Untergrund ist verboten). Die Verordnung sieht zudem vor, dass sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten künftig nur durch Fachbetriebe erfolgen dürfen. Damit sind Eigenleistungen beim Silobau kaum mehr zu empfehlen.
  2. Wenn Behelfslagerungen (Freigärhaufen, Siloschläuche oder Silageballen) länger als sechs Monate an ein und derselben Stelle lagern, wird dies als ortsfeste Anlage eingestuft. Für diese gilt dann wie bei Fahrsilos die Vorgabe, dass Sickersaft und Schmutzwasser (z.B. Regenwasser, das durch Futterreste verschmutzt wird) aufgefangen werden müssen.
  3. Alle unterirdischen Anlagen benötigen eine Leckageerkennung. Davon sind Güllekanäle, Güllegruben und Sickersaftbehälter betroffen. Für bestehende Anlagen ist eine zehnjährige Übergangsfrist vorgesehen. Künftig werden Silos alle 10 Jahre (im Wasserschutzgebiet alle 5 Jahre) überprüft, ob sie dicht und noch funktionsfähig sind.