Fördergelder: Logo muss auf die Homepage

Wer Fördergelder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bekommt und für den Betrieb eine Homepage hat, muss das entsprechende Logo auf die Seite stellen. Sonst drohen Abzüge bei der Förderung!

Viele Milchkuhbetriebe erhalten Fördergelder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), z.B. für Stallbau- oder Naturschutzmaßnahmen. Was vielen Landwirten nicht klar ist: Betreiben sie für ihren Betrieb eine Homepage, auch nur zur bloßen Information mit Fotos und Texten, müssen sie darauf während des Zeitraums der Förderung über die finanzielle Unterstützung informieren. Dies muss in einer festgelegten Form geschehen:
  • mit dem Logo der europäischen Union bzw. ELER sowie
  • einem kurzen Hinweistext zur Förderung.

Auf der Homepage muss der Hinweis sofort beim Öffnen der Website deutlich sichtbar sein. Er muss
  • mindestens 25% der Startseite der Website einnehmen oder
  • auf der Startseite muss es ohne zu scrollen das Logo geben, dessen Verlinkung auf eine solche Seite führt (mind. 25%).

Logos und Vorlagen für die Beschreibungen zum Download gibt es z.B. auf der Seite des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (hier sowie im Informationsblatt zur Publizität" auf dieser Seite). Das Landwirtschaftsministerium in Niedersachsen hat zudem ein übersichtliches Merkblatt erstellt (
).
Obwohl sich die jeweiligen Vertreter der Bundesländer zu der einheitlichen Rechtsgrundlage abgestimmt haben, sollte man bei Fragen die zuständige Bewilligungsstelle des eigenen Bundeslandes zurate ziehen.

Bei Verstößen drohen Abzüge

Verstößt ein Milchkuhhalter gegen diese Vorgaben und fällt dies bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf, wird er aufgefordert, die Internetseite entsprechend zu ergänzen. Setzt er das nicht um, pausiert die Bewilligungsstelle die betroffenen Zahlungen für zwei Monate. Reagiert der Landwirt immer noch nicht, werden die entsprechenden Zahlungen unbegrenzt gekürzt, erklärt die Pressesprecherin des Landwirtschaftsministeriums in Niedersachsen, Natascha Manski (Verstoß nach Art. 35 Abs. 2 VO 640/2014).
Besitzt der Betrieb keine eigene Homepage, ist er übrigens nicht verpflichtet, eine anzulegen.


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