Cross Compliance

DüngeVO und AwSV: Das müssen Sie im Herbst beachten

Mit der Düngeverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind gleich zwei neue Verordnungen scharf geschaltet. Ihre Regelungen sind teilweise CC-relevant.

Die neu gefasste Düngeverordnung (DüV, seit 2. Juni 2017) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV; seit 1. August 2017) bescheren vielen Landwirten bedeutende Änderungen. Diese werden bei den entsprechenden Cross-Compliance-Kontrollen überprüft.
Ab sofort sind u.a. nachfolgende Punkte zusätzlich zu den bekannten Kriterien einzuhalten:
  • Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung für die jeweilige Kultur vor der Düngung;
  • erweiterte Verpflichtungen, den Nährstoffgehalt aller Düngemittel vor der Aufbringung zu ermitteln und aufzuzeichnen;
  • verschärften Regelungen zu den Sperrzeiten;
  • erweiterte Abstandsregelungen zu oberirdischen Gewässern;
  • verschärfte Regelungen zur Düngung auf gefrorenem Boden;
  • Einbeziehung der Gärrückstände in die 170 kg-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel
  • bundeseinheitliche Regelung zur Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger, Gärrückstände, Festmist und Kompost.
  • Stickstoff-Bedarfsermittlung

  • Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung für die jeweilige Kultur vor der Düngung;
  • erweiterte Verpflichtungen, den Nährstoffgehalt aller Düngemittel vor der Aufbringung zu ermitteln und aufzuzeichnen;
  • verschärften Regelungen zu den Sperrzeiten;
  • erweiterte Abstandsregelungen zu oberirdischen Gewässern;
  • verschärfte Regelungen zur Düngung auf gefrorenem Boden;
  • Einbeziehung der Gärrückstände in die 170 kg-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel
  • bundeseinheitliche Regelung zur Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger, Gärrückstände, Festmist und Kompost.
  • Stickstoff-Bedarfsermittlung

Für die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff nach der Hauptfruchternte 2017 ist u.a. zu beachten:
  • Der Düngebedarf ist zu ermitteln, zu dokumentieren und einzuhalten beim Anbau von Zweitkulturen, deren Ernte im Jahr 2017 vorgesehen ist;
  • Vor der Ausbringung sind die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff, Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel durch Kennzeichnung, Richtwerte (z.B. der LWK Niedersachsen oder Analyse) zu ermitteln und aufzuzeichnen, z.B. in Form der Warendeklaration nach Düngemittelverordnung, Richtwerte der Düngebehörde oder eigener Analyse. 
  • Bei der Düngung auf Grünland muss im Kalenderjahr 2017 keine Düngebedarfsermittlung aufgezeichnet werden. Es wird aber schon jetzt darauf hingewiesen, dass eine Düngung nach der letzten Nutzung im Herbst 2017, wenn sie zulässig und erforderlich ist, erstmalig beim Düngebedarf 2018 berücksichtigt werden muss.

  • Der Düngebedarf ist zu ermitteln, zu dokumentieren und einzuhalten beim Anbau von Zweitkulturen, deren Ernte im Jahr 2017 vorgesehen ist;
  • Vor der Ausbringung sind die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff, Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel durch Kennzeichnung, Richtwerte (z.B. der LWK Niedersachsen oder Analyse) zu ermitteln und aufzuzeichnen, z.B. in Form der Warendeklaration nach Düngemittelverordnung, Richtwerte der Düngebehörde oder eigener Analyse. 
  • Bei der Düngung auf Grünland muss im Kalenderjahr 2017 keine Düngebedarfsermittlung aufgezeichnet werden. Es wird aber schon jetzt darauf hingewiesen, dass eine Düngung nach der letzten Nutzung im Herbst 2017, wenn sie zulässig und erforderlich ist, erstmalig beim Düngebedarf 2018 berücksichtigt werden muss.

Sperrfristen und Abstände

CC-relevant sind auch die neuen Sperrzeiten von Gülle und Festmist auf Acker- und Grünland:
  • Ackerland: Ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31.1.
  • Grünland: Vom 1.November. bis 31.Januar (gilt auch für Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15.5.)
  • Kompost und Festmist (von Huf- und Klauentieren) darf vom 15.Dezember. bis 15. Januar nicht ausgebtracht werden.
  • Abstände zu oberirdischen Gewässern sind neu definiert (u.a. besteht innerhalb von einem Meter ab Böschungsoberkante ein absolutes Aufbringungsverbot. Je nach Aufbringungstechnik gilt ein Abstand von einem bis zu vier Metern.

  • Ackerland: Ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31.1.
  • Grünland: Vom 1.November. bis 31.Januar (gilt auch für Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15.5.)
  • Kompost und Festmist (von Huf- und Klauentieren) darf vom 15.Dezember. bis 15. Januar nicht ausgebtracht werden.
  • Abstände zu oberirdischen Gewässern sind neu definiert (u.a. besteht innerhalb von einem Meter ab Böschungsoberkante ein absolutes Aufbringungsverbot. Je nach Aufbringungstechnik gilt ein Abstand von einem bis zu vier Metern.

Aufnahmefähigkeit des Bodens

Aufbringungsverbot auf gefrorenem Boden! Ausnahme, wenn der Boden tagsüber aufnahmefähig wird. Zur Vermeidung von Bodenverdichtung und Strukturschäden durch das Befahren ist eine Aufbringung nur auf bewachsenem Boden (Wintergetreide, -raps, Grünland), wenn keine Abschwemmungsgefahr besteht, erlaubt. Es gilt eine Begrenzung auf 60 kg/ha Gesamt-N. Weiterhin gilt ein Verbot der Aufbringung auf wassergesättigtem und schneebedecktem Boden (unabhängig von der Höhe der Schneebedeckung).

Lagerdauer auf mindestens sechs Monate anpassen

Das Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität, die für den Zeitraum der einzuhaltenden Sperrzeiten erforderlich ist. Bundeseinheitlich sind mindestens sechs Monate für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärrückstände und mindestens ein Monat für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie für Kompost vorgeschrieben.
Weitere Neuerungen des novellierten Düngerechts werden im kommenden Jahr wirksam. Ebenfalls kommen mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Düngung und zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (AwSV) umfassende Neuerungen auf die Landwirtschaft und die Antragsteller von Direktzahlungen (EU-Agrarförderung) zu. Allen Betroffenen wird empfohlen, die Veröffentlichungen in der Fachpresse und im Internet (Portale der Landwirtschaftskammern) aufmerksam zu verfolgen.
Quelle: LWK Niedersachsen
Bearbeitet: Veauthier