Dreireiher zum Kompoststall umbauen?

Viele Boxenlaufställe sind mittlerweile zu klein für moderne Kühe. Verlängert man die Boxen, bleiben trotzdem schmale Laufgänge. Eine Möglichkeit ist die Umrüstung auf einen Kompoststall.

Ließe sich ein herkömmlicher dreireihiger Boxenlaufstall in einen Kompostierungsstall umbauen?

Grundsätzlich kann man einen dreireihigen Boxenlaufstall in einen Kompostierungsstall umbauen, denn die Außenmaße passen. Der freie Liegebereich befindet sich dann dort, wo eigentlich die Liegeboxen sind und der Fress-/Futtergang bleibt identisch bestehen.
Problematisch ist der Abbau der Liegeflächen. Egal, ob Hoch- oder Tiefboxen, eine möglichst ebene Fläche muss her (keine Höhenunterschiede zwischen Doppelbox und Wandbox). Nur so lässt sich die Liegefläche später maschinell gut bearbeiten.

Wenn es bauseits möglich ist, könnte man bei Hochboxen den hinteren Laufgang zwischen Außenbox und innerer Doppelbox auffüllen, so dass man quasi ein durchgehendes „Podest“ hat. Dann bleibt zwar der Absatz zum Fressgang und die Liegefläche ist höher als der Fressgang, was bei Neubauplanungen eher umgekehrt ist. Da der Stoffumsatz bei einer gut gemanagten Liegefläche im Kompostierungsstall hoch ist und nur ein sehr langsamer Mattenaufbau stattfindet, könnte man dieses Problem aber in den Griff bekommen.

Gegebenenfalls kann es nötig sein, mehrfach pro Jahr auszumisten. Im Laufe der Zeit wird sich in der Liegefläche ggf. ein kleiner Hügel aufbauen, was aber für die Funktionalität kein Nachteil ist. Ist im Fressgang Spaltenboden verlegt, könnte ein höherer Eintrag von Einstreumaterial auf den Fressgang ein Problem darstellen, wenn die Kühe beim Übertritt von der Liegefläche zum Laufgang Material herunterziehen.

Eine Unterflurbelüftung lässt sich bei einer solchen Umbauvariante nicht realisieren, denn dazu müssten die Liegeboxen komplett eingeebnet werden (mind. –10 cm unter Laufgangniveau). Generell sollte aber immer für eine gute Stallbelüftung gesorgt werden. Ventilatoren sind ein „Muss“ im Kompostierungsstall, damit die zusätzliche Feuchtigkeit, die aus der Liegefläche aufsteigt, schnell aus dem Stall abzieht.

Sand als Einstreu nutzen?

Auch, wenn Sand in Liegeboxen ein hervorragendes Einstreumaterial ist, funktioniert es im klassischen Kompostierungsstall nicht. Sand ist ein anorganisches Material, das nicht kompostieren kann. Zwar könnte die Flüssigkeit nach unten drainieren und gezielt abgeführt werden, aber dann müssten die Kotfladen manuell von der Liegefläche abgesucht werden – solange es keinen automatischen Entmistungsroboter gibt, der auf weichem Untergrund arbeiten kann, keine praktikable Lösung.

Warum darf man mit Sägespänen/Holzhackschnitzeln einstreuen, aber nicht mit separierten Güllefeststoffen?

Eine mögliche Begründung liefert eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aus 2016: Tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu, sind kein Bioabfall (§ 1 Absatz 3 Bioabfallverordnung), sondern fallen unter das Düngegesetz. Nach dem Düngegesetz ist Einstreumaterial" aber wie folgt definiert (§ 2 Nr. 3 (DüngG)):

"Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist oder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 von 100 übersteigt."

Andere pflanzliche Materialien können verschiedene Bioabfälle sein. Separierte Güllefeststoffe sind keine Einstreumaterielien im Sinne des Düngegesetzes. Bei einem Kompoststall hingegen geben die Regeln diese Art der Einstreu her: Derjenige, der Grüngutschnitt abgibt, muss das nach BioAbfallVO deklarieren und dem Landwirt bescheinigen. Der Landwirt muss diesen Schein dann 10 Jahre aufheben.

Im Stall produziert der Landwirt aus den Materialien einen Wirtschaftsdünger, weil in der Düngemittelverordnung (DüMV; Anlage 2 Tabelle 7 Nr. 7.1.2) pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und der Landwirtschaft als Ausgangsstoff für die Herstellung eines Düngemittels aus tierischen Ausscheidungen und Einstreu zulässig sind. Bei der Abgabe dieses Wirtschaftsdüngers an andere landwirtschaftliche Betriebe unterliegt der Landwirt mit Kompoststall also nicht mehr der BioAbfV.

Autor: Sibylle Möcklinghoff-Wicke, Innovationsteam Hessen


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