Dürre-Hilfe

Die allermeisten Milcherzeuger bleiben außen vor!

Die Bedingungen, unter denen Landwirte die 340 Mio.€ schweren Dürrehilfen von Bund und Ländern bekommen dürfen, sind nun formuliert. Viele Milcherzeuger dürften aber nicht davon profitieren, da sie entweder zu wenig oder zu viel verdienen.

Nach Angaben mehrerer Beratungsorganisationen haben sich die Fachressorts der betroffenen Bundesländer in Abstimmung mit dem Bundesagrarministerium auf Kriterien zur Auszahlung der Dürrehilfen verständigt:
Untergrenze: Dürrehilfen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Dürre eine Existenzgefährdung auslöst bzw. die dürrebedingten Einkommenseinbußen mindestens 30 % betragen, (gemessen am mehrjährigen Durchschnitt). Zudem gibt es eine Untergrenze von 2.500 € und eine Obergrenze von 500.000 €.
Privatvermögen zählt: Hier soll das zumutbar kurzfristig liquidierbare Privatvermögen herangezogen werden. Je höher das Privatvermögen, desto geringer die Hilfe. Übersteigt das Privatvermögen das 1,5-Fache des finanziellen Dürreschadens, soll es keine finanzielle Hilfe geben.
Kein hohes außerlandwirtschaftliches Gewerbeeinkommen: Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dürfen nicht mehr als 35 % der gesamten Einkünfte ausmachen. Andernfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt.
Prosperitätsgrenze von 120.000 €: Eheleute dürfen max. 120.000 €, Einzelpersonen 90.000€ jährlich verdienen.
Keine Hilfen für ohnehin finanziell angeschlagene Betriebe: An Milcherzeuger, die sich bereits vor der Dürre in einer existenziellen Schieflage befunden haben, wollen Bund und Länder gar keine Steuergelder verteilen. Das Kriterium „existenzielle Schieflage“ bezieht sich auf eine Kennziffer in der Buchführung, den „Cashflow III“ (im Wesentlichen der Gewinn plus Abschreibung und Einlagen abzüglich Entnahmen und Tilgung). Die Kennziffer wird ins Verhältnis gesetzt zu den dürrebedingten Einkommensminderungen in der Boden- und der Tierproduktion. Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn der Dürreschaden größer ist als der durchschnittliche Cashflow III der letzten drei Jahre. Dies kann allerdings erst anhand des Jahresabschlusses 2018/19 geprüft werden. Die Dürrehilfen können unter Vorbehalt überwiesen werden und können ggf. zurückgefordert werden!
Das Antragsverfahren könnte im November 2018 beginnen.
Hinweis: Die nachfolgend genannten Punkte sind noch keine beschlossenen Vereinbarungen!
Quelle: ML Niedersachsen