In der Not richtig erlösen

Wie lassen sich Tierschutz, Ethik und Wirtschaftlichkeit vereinbaren, wenn Abgangskühe nicht mehr transportfähig sind? Ein neuer Leitfaden zur Beurteilung der Transport- und Schlachtfähigkeit von Rindern soll mehr Klarheit schaffen.

Es kommt vor, dass Kühe mit schlechter Verfassung am Schlachthof landen. Ihr Zustand kann sich durch den Transport verschlechtert haben, doch auch im Stall müssen die Tiere bereits geschwächt gewesen sein. Wird eine Kuh am Schlachthof als nicht verwertbar eingestuft, wird sie vor Ort notgetötet und gelangt direkt in die Tierkörperbeseitigung. Derartige Vorfälle bringen weder einen Erlös, noch werfen sie ein gutes Licht auf den Tierhalter. Da jeder Milchkuhhalter die Verantwortung für seine Tiere trägt, sollte er bei Abgangskühen gut überlegen. Dabei muss er sich mit dem Hoftierarzt über Heilungschancen, Transportfähigkeit und Verwertungsmöglichkeiten abstimmen. Nach Aussagen von Veterinärämtern treten derartige Fälle von eigentlich nicht mehr verwertbaren Tieren an Schlachthöfen immer noch zu häufig auf. Ein Tier kann immer erkranken oder sich verletzen und entsprechend in einem schlechten Zustand sein. In diesem Fall gilt es aber, für das Tier zu entscheiden und in kritischen Fällen die Option des Nottötens zu wählen. Tierschutz steht schon allein durch gesetzliche Vorgaben immer vor wirtschaftlichen Gedanken.

Vom Leid erlösen

Das Nottöten von Tieren gilt bei unheilbarer Krankheit bzw. nicht behebbaren Schmerzen. Die gesetzlichen Vorgaben werden in der Tierschutz-Schlachtverordnung EG Nr. 1099/2009 festgelegt. Nottöten kommt somit für Tiere infrage, die nicht transportfähig und nicht mehr verwertbar sind. Das sind in der Regel Kühe, die durch langwierige Krankheiten, z.B. Stoffwechselstörungen, Lahmheiten oder Verletzungen abgemagert sind und möglicherweise Organveränderungen aufweisen. Dazu gehören außerdem Kühe, die noch vor Kurzem behandelt wurden und deshalb nicht in die Lebensmittelkette gelangen dürfen.
Nottöten beinhaltet die Option des Einschläferns durch einen Tierarzt, das Ausbluten nach vorherigem Bolzenschuss und die Elektrotötung. Erst wenn das Tier vollständig betäubt ist, darf es getötet werden. Meldung und Abholung des Tieres durch die Tierkörperbeseitigung gehört in jedem Fall dazu.
  • Einschläfern lassen: nur durch Tierarzt; Betäubung und Einschläfern durch Injektion. Hinweis: Das Nottöten in Form des Einschläferns ist für Kühe, die im letzten Drittel tragend und gleichzeitig unheilbar krank sind, Pflicht.
  • Ausbluten: Betäubung mit Bolzenschussgerät; Tötung durch Halsschnitt. Anschließend Ausbluten lassen; Problem: Hygiene und Blutmenge. Das Blut muss aufgefangen und ebenfalls über die Tierkörperbeseitigung beseitigt werden.
  • Elektrotötung: Spezielle Elektro-Zange für Rinder; Betäubung über elektrische Durchströmung am Kopf; Tötung über elektrische Herzdurchströmung; Problem: Die Tiere müssen dafür fixiert werden, z.B. in einem Klauenstand. Dadurch besteht aber auch die Gefahr, dass sie sich einklemmen.

Wer darf bzw. kann nottöten?

Theoretisch dürfen Landwirte mit abgeschlossener Ausbildung nottöten. Dafür muss die Person aber auch Fähigkeiten und Kenntnisse aufweisen, damit den Tieren keine zusätzlichen Schmerzen zugefügt werden. Das heißt, man muss ein Bolzenschussgerät oder eine Elektro-Zange auch bedienen können. Dafür gibt es Fortbildungsangebote. Daneben spielt die Mentalität eine große Rolle. Nicht jeder möchte und kann Tiere nottöten. Wer sich also dazu entscheidet, sollte mental und fachlich korrekt handeln können. Auch im Hinblick auf Hygiene und das Verletzungsrisiko von Tier und Mensch sind beide Möglichkeiten des Nottötens durch den Tierhalter kritisch zu durchdenken. Die sauberste und stressfreiste Variante ist das Einschläfern durch den Tierarzt. Jäger dürfen Nutztiere nicht erschießen!

Notschlachten für Verwertung

Das Wort Schlachten steht immer in Zusammenhang mit einer Verwertung, so auch das sogenannte Notschlachten. Eine Schlachtung findet in der Regel in der Schlachtstätte, also dem Schlachthof statt. Im Falle von Notschlachtungen ist die Schlachtung „ausgelagert“. Die gesetzlichen Grundlagen zur Schlachtung von Nutztieren sind in der EU Verordnung EG Nr. 853/2004 festgelegt. Allgemein gilt, dass Notschlachtungen nur bei Tieren mit frischen Verletzungen, z.B. durch einen Unfall, durchgeführt werden dürfen. Akute, nicht zu heilende Verletzungen bei Kühen meint z.B. Knochenbruch oder Ausgrätschen. Der Hoftierarzt muss nach vorheriger Untersuchung eine Bescheinigung zur Notschlachtung ausgeben und bei der Betäubung durch den Schlachter anwesend sein. Stuft der Tierarzt das Tier als nicht frisch verletzt, sondern als länger erkrankt/verletzt ein (auch Stoffwechselerkrankung, schlechte Körperkondition), muss er das Tier einschläfern. Eine schwer lahme Kuh gilt nicht als Notschlachtung.
  • Lebensmittelkette: Kann ein Tier noch innerhalb der Lebensmittelkette verwertet werden (nicht behandelt, nicht tragend, gesunder Allgemeinzustand) können sogenannte Transport- und Entblute-Anhänger genutzt werden (s. unten!). Dort werden die Kühe vor Ort betäubt und anschließend auf dem Anhänger mit Blutauffangbecken entblutet. Werden alle Anforderungen einer Schlachtung erfüllt und das Tier innerhalb von einer Stunde an der Schlachtstätte verarbeitet, darf es in die Lebensmittelkette gehen. Auf diese Weise kann der Tierhalter noch auf einen Erlös hoffen.
  • Tierfutter: Tiere, die nicht mehr zur Lebensmittelgewinnung geeignet oder nicht transportfähig sind (festliegende Kühe) können im Einzelfall noch der Futterfleischgewinnung dienen.

Zur Sicherheit nachfragen!

Insgesamt herrscht in diesem Bereich große Unwissenheit bzw. Verunsicherung. Zu beachten ist immer das Tierschutzgesetz sowie die entsprechenden EU-Verordnungen. Jeder Milchkuhhalter trägt selbst die Verantwortung für seine Tiere und sollte im Zweifel immer für das Tier entscheiden. Wer sich unsicher ist, sollte beim Hoftierarzt oder direkt beim Veterinäramt nachfragen. Trotz der genannten Verwertungsmöglichkeiten sollte man immer zuerst hinterfragen, ob das Tier wirklich noch verwertbar ist oder nicht.

Neuer Leitfaden: Transport- und Schlachtfähigkeit richtig bewerten

Der Rindergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW, mehrere Kreise in NRW sowie das Schlachtunternehmen Westfleisch SCE mbH haben gemeinsam einen neuen Leitfaden zur Transport- und Schlachtfähigkeit von Rindern herausgebracht. In diesem Leitfaden wird auf gesetzliche Rahmenbedingungen und Empfehlungen hingewiesen. Anhand von Fallbeispielen mit Handlungsempfehlungen (Ampelsystem) soll Rinderhaltern eine Hilfestellung geboten werden, um im Zweifel richtig zu handeln. Zudem wird in dem Leitfaden auch auf die Schlachtfähigkeit (Lebensmitteltauglichkeit) der Rinder eingegangen. In der Schweinehaltung habe sich ein derartiger Leitfaden schon lange bewährt.
Auf der Homepage des Rindergesundheitsdienstes NRW finden Sie den neuen Leitfaden zum Download.
Weitere Informationen zu den Transport- und Entblute-Anhängern finden Sie in dem Beitrag:
In der Not richtig töten (Elite 4/2019).
In Zusammenarbeit mit Dr. Wilfried Hopp, Veterinäramt Soest


Mehr zu dem Thema