BHV1: Klage abgelehnt, Sorge tragen!

Die Klage eines Rinderhalters gegen die amtlich angeordnete Tötung seines Rinderbestandes aufgrund von BHV1 wurde abgelehnt. Rinderhaltern bleibt keine andere Option, als ihre Tiere durch ein achtsam umgesetztes Biosicherheitskonzept zu schützen.

Die jüngsten Nachweise einer Infektion von Rindern mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) in Nordrhein-Westfalen lösen Besorgnis aus. Nachdem es im Februar und März 2019 mehrere Fälle im Kreis Borken gab, waren dann Mitte Juli drei Milchkuhbetriebe in der Städteregion Aachen betroffen. Obwohl Deutschland mit Wirkung vom 06.06.2017 EU-rechtlich als frei von der Infektion mit BHV-1 anerkannt ist, treten immer wieder Fälle auf. Nach den geltenden Vorschriften sind infizierte Tiere zu töten und bei einem hohen Durchseuchungsgrad einer Herde werde die Schlachtung des gesamten Bestandes angeordnet. Die Sorge vor einem Ausbruch der Krankheit sei auf den Betrieben daher groß, erklärte der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) vergangene Woche (KW 30/2019).
Daher müsse alles daran gesetzt werden, möglichen Einschleppungsquellen auf die Spur zu kommen. Rinderhalter wurden erneut zu erhöhter Wachsamkeit und der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen aufgerufen. Einem Zukauf unerkannt infizierter Tiere gelte es durch möglichst aktuelle Blutergebnisse ebenso vorzubeugen wie einer möglichen Einschleppung von Erregern über Personen oder Gerätschaften!
Der Rheinische Landwirtschafts-Verband sieht angesichts der BHV1-Fälle im Raum Aachen aber auch das Land und die Veterinärbehörden in der Pflicht, der Grenznähe im Dreiländereck Rechnung zu tragen. So dürfe sich z.B. die Kontrolle der einzuhaltenden Behandlungsvorschriften für Gülle aus den nicht-BHV1-freien Nachbarländern - so etwa die Niederlande - nicht allein auf das mitgeführte Handelspapier beschränken.
Handlungsbedarf sieht der Verband darüber hinaus bei der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Reinigungs- und Transportauflagen, wie Stichprobenkontrollen im gewerblichen Güterverkehr an anderer Stelle gezeigt hätten. Hier seien die Behörden jetzt mehr denn je gefordert.
Weiterführende Informationen zur Biosicherheit auf Milchkuhbetrieben finden Sie u.a. in der 2. Auflage des Niedersächsischen Leitfadens Biosicherheit in Rinderhaltungen (2016). Unter folgender Verlinkung zum direkten Download:
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Gericht bestätigt Rindertötung in Aachen

Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Eilantrag eines Tierhalters gegen die Tötung seines gesamten Rinderbestandes wegen einer BHV1-Infektion am vergangenen Mittwoch (24.07.2019) abgelehnt (siehe hier "BHV1: Milcherzeuger wehren sich gegen Merzung"). Die amtlichen Untersuchungen hätten einen Durchseuchungsgrad von mehr als 80% ergeben, weshalb das Veterinäramt befugt gewesen sei, die Tötungsanordnung zu erlassen, erklärte das Gericht. Auch das Tierschutzgesetz stehe der Tötungsanordnung nicht entgegen.
Das Urteil gilt als richtungsweisend.
Der Status als virusfreies Gebiet führe nach EU-Recht zu Handelserleichterungen, beinhalte aber auch die Vorbeugung vor Tierseuchen und den Erhalt der Tiergesundheit. Gerade weil in BHV1-freien Gebieten ein Impfverbot bestehe, müssten die gesunden Rinderherden in der näheren und weiteren Umgebung des landwirtschaftlichen Betriebs vor der Infektionsgefahr geschützt werden, betonten die Richter.
Nach deren Auffassung sei die Anordnung zur Schlachtung auch wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen nicht unverhältnismäßig. Der Schaden werde durch Schlachterlöse und Entschädigungszahlungen der Tierseuchenkasse abgefedert, wenn auch möglicherweise nicht vollständig ausgeglichen. Zudem habe sich hier das wirtschaftliche Risiko der Infektion eines ganzen Bestandes realisiert, welches ein Rinderhalter bewusst auf sich nehme. Dies gelte besonders in der Aachener Grenzregion, da die Niederlande und Belgien gegen die Virusinfektion mit BHV1 ihrer Rinder nicht vorgingen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Quelle: AgE


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