Beschluss der Düngeverordnung 2020 - das gilt

Die neuen Änderungen an der Düngeverordnung gelten seit dem 1. Mai 2020. Die Maßnahmen für nitratbelastete Gebiete ab dem 01. Januar 2021. Ein Überblick.

Der Bundesrat hat am 27. April 2020 die neue Düngeverordnung (DüV-20) verabschiedet, seit dem 1. Mai 2020 ist sie rechtskräftig. Die speziellen Regelungen in nitratbelasteten ("roten") Gebieten gelten ab 01.01.2021. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen für alle Flächen sowie die verschärften Maßnahmen für als "nitratbelastet" ausgewiesene Flächen.

"Die Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften, vom 28. April 2020" aus dem Bundesgesetzblatt zum Download.

Diese neuen Bestimmungen gelten für alle Gebiete

  1. Düngebedarfsermittlung
    • Das tatsächliche Ertragsniveau der Kultur zur Düngebedarfsermittlung bezieht sich auf die letzten 5 Jahre. Eine stetige Reduktion der durchschnittlichen Ertragsmenge soll so verhindert werden.
    • Die Herbstdüngung zu Winterraps und -gerste ist beim N-Bedarfswert im folgenden Frühjahr anzurechnen.
    • Ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglich ermittelten Düngebedarf um höchstens 10% überschreiten
  2. Dokumentation: Der Nährstoffvergleich und dessen Bewertung wurden gestrichen. Stattdessen sind jetzt spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme schlagbezogen (Name, Größe) Art und Menge des Düngers (Wirtschaft und Mineral), aufgebrachte Menge an N (Gesamt-N, verfügbarer N) sowie P2O5 aufzuzeichnen. Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen.
  3. Erhöhung der N-Mindestwirksamkeit von Rinder-, Schweinegülle und flüssigen Gärrückständen um 10 %
  4. Keine Ausbringung von N- oder P-haltigen Stoffen auf gefrorenem Boden
  5. Einstündige Einarbeitungsfrist für Organische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff auf unbestelltem Acker ab 01.02.2025
  6. Sperrfrist für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf Acker- und Grünland vom 01.12. bis 15.01. 
  7. Sperrfrist für die Aufbringung P-haltiger Düngemittel auf Acker- und Grünland vom 01.12. bis 15.01.
  8. Begrenzung des Einsatzes von Gülle auf Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutter auf 80 kg N pro Hektar vom 01. September bis Beginn der Sperrfrist
  9. Bei der Berechnung der 170er N-Obergrenze für den Einsatz organischer Dünger Abzug bzw. Teilanrechnung aller Flächen, die Düngungsverboten oder -einschränkungen unterliegen
  10. Abstände zu Gewässern
    • Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 1 m auf 3 m Meter bei Flächen ab 5 % Hangneigung,
    • Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung auf 5 m Meter bei Flächen ab 10 % Hangneigung,
    • Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 5 m auf 10 m in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung,
    • Ab 5 % Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/ Direktsaat zulässig,
    • Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar beträgt.

Diese Neuerungen gelten ab Januar 2021 für rote Gebiete

In den mit Nitrat belasteten Gebieten sind bundesweit folgende Maßnahmen ab dem 01.01.2021 verpflichtend:

  • Verringerung des N-Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen; Länderermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Dauergrünland vorzusehen)
  • Einführung einer schlagbezogenen N-Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe; s.o.).
  • Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps,wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die verfügbare Stickstoffmenge im Boden unter 45 kg Stickstoff je Hektar liegt).
  • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau: Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten, 550 mm Jahresniederschlag).
  • Verlängerung der Sperrfrist, in der kein Festmist und Kompost ausgebracht werden darf, auf drei Monate (1.11. bis 31.01.).
  • Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen (01.10. bis 31.01.)
  • Begrenzung der Aufbringung von Gülle auf Grünland im Herbst auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
  • Max. 130 kg N aus organischem Dünger: Der Katalog der Maßnahmen in den nitratbelasteten Gebieten wird zudem um die schlagbezogene Absenkung der Obergrenze von 170 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr für organische und organisch-mineralische Düngemitteln auf 130 kg Gesamt-N pro Hektar und Jahr für Ackerflächen ergänzt.

Jedes Bundesland muss zusätzlich dazu mindestens zwei weitere Maßnahmen für belastete Gebiete festlegen.

Bewusst in Kauf genommen wird von der Bundesregierung, dass weitere Kosten für Unternehmen insbesondere durch die Absenkung des Düngebedarfs um 20% im Betriebsdurchschnitt in den roten Gebieten zu erwarten sind: Durch die zu erwartenden Ertragseinbußen und damit verbundene Erlösrückgänge rechnet die Bundesregierung insgesamt mit weiteren Kosten in Höhe von 208 Mio. Euro pro Jahr für die Wirtschaft.

Quellen: Bundesrat, Bundesregierung, LWK Niedersachsen


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