Beanstandungen bei CC Kontrollen vermeiden

Bei den Überprüfungen rinderhaltender Betriebe, insbesondere bei anlassbezogenen Kontrollen durch die örtlichen Veterinärämter, fallen immer wieder Missstände nicht tiergerechter Haltung auf. Gleiches gilt für die Kontrollen der Prüfdienste hinsichtlich Kennzeichnung und Registrierung.

Konkrete Vorgaben für die Rinderhaltung gibt es im Tierschutzgesetz hinsichtlich der zulässigen Eingriffe und in der Tierschutznutztierhaltungsverordnung, die insbesondere im Bereich der Kälberhaltung (bis sechs Monate) klare Regelungen und Maße enthält. Mangels konkreter rechtlicher Regelungen für die größeren Rinder über sechs Monaten wurde vor einigen Jahren speziell in Niedersachsen die „Niedersächsische Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung“ (MKL) erarbeitet, die für Neubauten Mindestwerte enthält, die von den Genehmigungsbehörden seitdem so angewandt werden. Für Altbauten enthält diese Leitlinie lediglich Richtwerte. Werden diese Richtwerte nicht erfüllt, so ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich.

Die im Folgenden angesprochenen Punkte sind in der Regel CC-relevant

  • Bei den Kontrollen fällt immer wieder auf, dass keine Krankenbuchten bzw. Möglichkeiten zur Abtrennung ernsthaft erkrankter Tiere vorhanden sind oder schwer kranke Tiere nicht entsprechend tierärztlich behandelt wurden. Beides ist rechtlich vorgegeben. Jeder Betrieb muss daher über geeignete Einrichtungen (mit trockener und weicher Einstreu oder Gummimatten) verfügen und diese auch bei Bedarf nutzen und nicht anderweitig belegen.
  • Die Anbindung ist in zumeist kleinen Milchkuhbetrieben vielfach noch vorhanden. Als Ausgleich für das Bewegungsdefizit muss laut Milchkuhleitlinie entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang gewährt werden. Ist dies nicht möglich, so können in begründeten Einzelfällen für auslaufende Rinderhaltungen in beengter Dorflage Ausnahmen zugelassen werden (sofern die dauerhafte Anbindung in absehbarem Zeitrahmen, z.B. mit Aufgabe des Betriebes oder Erreichen der Altersgrenze, aufgegeben wird). Eine Anbindehaltung von Rindern ist nur dann tolerabel, wenn keine sichtbaren Technopathien, z.B. Schäden an den Sprunggelenken oder Beulen im Nackenbereich, etc. feststellbar sind. Die Tiere sollen mit den Hinterbeinen nicht ständig auf den Gitterrosten stehen. Bei Kurzständen beträgt der Richtwert für die Liegeflächenlänge (eingestreut oder Gummimatte) für Kühe mindestens 165 cm.
  • Viele Kälber- und Kuhställe sind nach wie vor zu dunkel. Für Kälber ist eine Beleuchtung von mindestens 80 Lux über zehn Stunden einzuhalten. Sofern dies nicht über natürliches Tageslicht erreicht wird, ist Kunstlicht zuzuschalten.
  • Alle über 14 Tage alten Kälber müssen jederzeit Zugang zu Wasser sowie ab dem achten Lebenstag Zugang zu Raufutter oder sonstigem rohfaserreichem Futter haben. Dies gilt auch für die Haltung in (Einzel-)Iglus! Über eingehängte Wassereimer kann dieses gewährleistet werden.
  • Bei der Haltung von Kälbern bis sechs Monaten auf Spaltenböden dürfen die Schlitze nur 2,5 cm betragen, bei Gummiauflagen sind 3,0 cm Schlitzweite möglich.

  • Bei den Kontrollen fällt immer wieder auf, dass keine Krankenbuchten bzw. Möglichkeiten zur Abtrennung ernsthaft erkrankter Tiere vorhanden sind oder schwer kranke Tiere nicht entsprechend tierärztlich behandelt wurden. Beides ist rechtlich vorgegeben. Jeder Betrieb muss daher über geeignete Einrichtungen (mit trockener und weicher Einstreu oder Gummimatten) verfügen und diese auch bei Bedarf nutzen und nicht anderweitig belegen.
  • Die Anbindung ist in zumeist kleinen Milchkuhbetrieben vielfach noch vorhanden. Als Ausgleich für das Bewegungsdefizit muss laut Milchkuhleitlinie entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang gewährt werden. Ist dies nicht möglich, so können in begründeten Einzelfällen für auslaufende Rinderhaltungen in beengter Dorflage Ausnahmen zugelassen werden (sofern die dauerhafte Anbindung in absehbarem Zeitrahmen, z.B. mit Aufgabe des Betriebes oder Erreichen der Altersgrenze, aufgegeben wird). Eine Anbindehaltung von Rindern ist nur dann tolerabel, wenn keine sichtbaren Technopathien, z.B. Schäden an den Sprunggelenken oder Beulen im Nackenbereich, etc. feststellbar sind. Die Tiere sollen mit den Hinterbeinen nicht ständig auf den Gitterrosten stehen. Bei Kurzständen beträgt der Richtwert für die Liegeflächenlänge (eingestreut oder Gummimatte) für Kühe mindestens 165 cm.
  • Viele Kälber- und Kuhställe sind nach wie vor zu dunkel. Für Kälber ist eine Beleuchtung von mindestens 80 Lux über zehn Stunden einzuhalten. Sofern dies nicht über natürliches Tageslicht erreicht wird, ist Kunstlicht zuzuschalten.
  • Alle über 14 Tage alten Kälber müssen jederzeit Zugang zu Wasser sowie ab dem achten Lebenstag Zugang zu Raufutter oder sonstigem rohfaserreichem Futter haben. Dies gilt auch für die Haltung in (Einzel-)Iglus! Über eingehängte Wassereimer kann dieses gewährleistet werden.
  • Bei der Haltung von Kälbern bis sechs Monaten auf Spaltenböden dürfen die Schlitze nur 2,5 cm betragen, bei Gummiauflagen sind 3,0 cm Schlitzweite möglich.

Enthornen nur nach fachlicher Einweisung

Das Enthornen ist bei Rindern jeden Alters ein schmerzhafter Eingriff. Seit Juni 2015 ist in den meisten Bundesländern das betäubungslose Enthornen von Kälbern unter sechs Wochen nur zulässig, wenn dem Tier vor dem Eingriff ein Sedativum (z.B. xylazinhaltige Präparate) und ein mind. 24 Stunden wirksames Schmerzmittel (in ausreichender Menge und hinreichend zeitlichem Abstand) verabreicht werden. Sofern der Eingriff und die Arzneimittelgaben - wie zumeist üblich - durch den Tierhalter erfolgen, sollte dieser seine fachliche Einweisung in diese Tätigkeiten durch eine tierärztliche Bestätigung, z.B. seines Hoftierarztes, dokumentieren können. Die Nicht-Einhaltung dieser Vorgaben ist als CC-Verstoß zu werten. Eingriffe zum Enthornen älterer Tiere sind durch den Tierarzt unter Betäubung durchzuführen!

Meldungen an HIT unbedingt innerhalb sieben Tagen!

Die häufigsten Beanstandungen im Bereich der CC-Kontrollen bei Rindern liegen im Bereich der Tierkennzeichnung und -registrierung (HIT-Datenbank, Bestandsregister, Kennzeichnung). In 2015 lag die Beanstandungsquote in Niedersachsen in diesem Bereich insgesamt bei 67,5 % der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen. Alle Geburten und Zu- und Abgänge sind innerhalb von sieben Tagen an die Datenbank zu melden. Da jegliche Meldefristüberschreitung zu vermeiden ist, sollte im Idealfall jede Tierbewegung / Geburt an dem jeweiligen Tag gemeldet werden (z.B. über App aus dem Stall). Da dies aber häufig unrealistisch ist, so bietet sich die Einrichtung von zwei festen Meldetagen pro Woche an, damit auf jeden Fall innerhalb von sieben Tagen gemeldet wird.
Quelle: Heidi Meine-Schwenker, LWK Niedersachsen