Arbeitskräfte nach Bedarf

Zuverlässige und flexible Aushilfskräfte (Minijobber), die ab und zu im Stall mit anpacken oder eine Melkschicht am Wochenende übernehmen, können die arbeitswirtschaftliche Situation auf dem Betrieb deutlich entlasten.

Zu unterscheiden gilt es zwischen den typischen 400-Euro-Jobbern, welche dauerhaft mit einer geringen Stundenzahl pro Woche eingestellt werden dürfen und den kurzfristig Beschäftigten. Dies sind eher Saisonarbeitskräfte, bzw. Aushilfen für Arbeitsspitzen.

Kurzfristig Beschäftigte:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn der Beschäftigte im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage (z.B. Arbeitsspitzen, Erntehelfer) kommt. Zudem darf er das Geld nicht zum wesentlichen Unterhalt verdienen, ansonsten wird der Job sozialversicherungspflichtig, es sei denn die Gehaltsgrenze liegt unter 400 Euro. Kurzfristig Beschäftigte können also z.B. Selbstständige, Hausfrauen, Rentner, Schüler, Studenten sein, die ohne Einkommensobergrenze aber Zeitbefristet arbeiten dürfen. Diese dürfen maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage arbeiten und maximal einen Stundenlohn von 12 € erhalten. Die kurzfristig Beschäftigten sind sozialversicherungsfrei, bzw. müssen lediglich eine Umlage von 0,1% zahlen. Außerdem fällt eine pauschale Lohnsteuer von 5 %  bei reinen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten an. Diese gilt aber nur wenn: ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt werden, der Arbeitnehmer keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft ist, nur saisonbedingte Arbeiten ausführt und bestimmte Stundenlohngrenze nicht überschritten werden. Ansonsten gilt eine pauschale Lohnsteuerpflicht von 36,5% (25% + 5,5% Soli + 6% Kirchensteuer). Mehrere aufeinander folgende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet. Überschreiten sie die zulässige Dauer, ist das weitere Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig.

Geringfügig Beschäftigte:

Bei geringfügig Beschäftigten gilt die Einkommensgrenze von 400 Euro/Monat. Ein  Job in diesem Rahmen ist aber zeitlich unbegrenzt. Für den Arbeitnehmer fallen dabei keine Steuern oder Sozialabgaben an. Der Arbeitgeber zahlt aber pauschale Sozialversicherungsbeiträge von 30 % (120 Euro/Monat). Allerdings kann der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um vollen Rentenanspruch zu erlangen. Dann muss er jedoch 4,5 % Eigenanteil an die Rentenversicherung leisten. Hat der Arbeitnehmer einen Hauptberuf und übt den 400-Euro-Job nur nebenbei aus, muss er für den Minijob keine Abgaben zahlen. Anders verhält es sich, wenn mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden. Dann werden die Einkünfte aus den Nebenbeschäftigungen zusammengerechnet und sind in der Summe voll sozialversicherungspflichtig. Minijobber sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden.