Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Antibiogrammpflicht auch für Rinderhalter

Das Bundeskabinett hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken beschlossen. Stimmt der Bundesrat dem zu, müssen unter bestimmten Voraussetzungen zu einer antibiotischen Behandlung verpflichtend Antibiogramme erstellt werden. Auch im Rinderbereich.

Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch (13.12.2017) die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken beschlossen. Jetzt wird die Zustimmung des Bundesrates erwartet. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Anzahl antibiotischer Behandlungen auf das „therapeutisch notwendige Maß“ zu minimieren. Von den Neuerungen werden auch rinderhaltende Betriebe betroffen sein:
Die bestehende Verordnung soll unter anderem um eine unter bestimmten Voraussetzungen geltende Pflicht zur Erstellung eines Antibiogramms, ergänzt werden. Bei einem Antibiogramm werden die zu bekämpfenden Krankheitserreger auf ihre Empfindlichkeit gegenüber den zur Wahl stehenden antibiotischen Wirkstoffen getestet (Resistenzanalyse).

Außerdem soll das Umwidmungsverbot für Cephalosporine der dritten und vierten Generation und Fluorchinolone erweitert sowie Vorschriften über Methoden zur Probenahme und zur Isolierung von Bakterien ergänzt werden. 

Pflicht zur Resistenzanalyse auch für Rinderbetriebe

Wird die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken durch den Bundesrat erlassen, gilt die Pflicht zur Resistenzanalyse auch für rinderhaltende Betriebe. Und zwar
  • für die Behandlung von Gruppen von Rindern, die in Stallabteilungen oder auf der Weide gehalten werden,
  • wenn im Verlauf einer Behandlung der antibakterielle Wirkstoff gewechselt wird,
  • die Behandlung häufiger als einmal in einem bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitt stattfindet,
  • wenn die Anwendung die Dauer von sieben Tagen oder den bei der Zulassung des Medikaments definierten Zeitraum übersteigt,
  • wenn verschiedene Arzneimittel mit antibiotischen Wirkstoffen kombiniert werden,
  • bei Abweichungen von den Vorgaben der Zulassungsbedingungen von Antibiotika
  • und beim Einsatz der vom Umwidmungsverbot betroffenen Wirkstoffe (u.a. Cephalosporine der dritten und vierten Generation und Fluorchinolone).

Antibiogrammpflicht für Einzeltiere: Im Falle der Abweichung von den Vorgaben der Zulassungsbedingungen sowie der Verwendung der Cephalosporine und Fluorchinolone ist ein Resistogramm auch bei der Behandlung von einzelnen Rindern Pflicht (z.B. in der Mastitistherapie).
  • für die Behandlung von Gruppen von Rindern, die in Stallabteilungen oder auf der Weide gehalten werden,
  • wenn im Verlauf einer Behandlung der antibakterielle Wirkstoff gewechselt wird,
  • die Behandlung häufiger als einmal in einem bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitt stattfindet,
  • wenn die Anwendung die Dauer von sieben Tagen oder den bei der Zulassung des Medikaments definierten Zeitraum übersteigt,
  • wenn verschiedene Arzneimittel mit antibiotischen Wirkstoffen kombiniert werden,
  • bei Abweichungen von den Vorgaben der Zulassungsbedingungen von Antibiotika
  • und beim Einsatz der vom Umwidmungsverbot betroffenen Wirkstoffe (u.a. Cephalosporine der dritten und vierten Generation und Fluorchinolone).

Hingegen muss kein Antibiogramm erstellt werden, wenn der gesundheitliche Zustand des Tieres keine Probenahme zulässt, die Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden können oder für die Bestimmung der Empfindlichkeit keine geeignete Methode verfügbar ist.

Die Mehrkosten trägt wohl der Tierhalter...

Der aus den neuen Vorschriften zur Untersuchung der Empfindlichkeit von Krankheitserregern resultierende laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Kreise der Tierärzteschaft und gewerbliche Tierhalter) beträgt ca. 19,7 Millionen Euro pro Jahr.
Hier das original Anschreiben des Chef des Bundeskanzleramtes zwecks Erlassung durch den Bundesrat.
 
Quelle: AgE, bundesrat.de
Bearbeitet: Berkemeier